Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. Dem Vermieter sind die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zu erstatten. ... Der Mieter ist von der Kostentragung befreit, wenn er die Bagatellschäden selbst beseitigt. §9 Übergabe der Mietsache (1) Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt. (2) Soweit der Vermieter oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen (vgl.§17,Abs.4) vom Vermieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden, bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen. §17 Rückgabe der Mietsache (4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinn e von §7 Abs.1, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.