Homosexuelle vor der UNO
beantwortet von
Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. / Dresden
Sehr geehrte Anwälte, Hinsichtlich des Art 38 des IGH Statuts zum Völkergewohnheitsrecht und der vorherigen meist negativen Resolutionen in Sachen der sexuellen Identität, also der auch schon geschützen völkerrchtlichen Menschenrechten bei der es bei einer Änderung nach der UN Charta nur über den UN Sicherheitsrecht geht, würde mich jetzt interessieren, inwieweit hier die am 17 Juni 2011 zum ersten mal positiv angenommenen Resolution im UN Menschenrechtsrat sich der alten aus dem Jahre 2008 sich unterscheidet und wie die Befugnisse und Sanktionsmohlichkeiten und insgesamt die Möglichkeiten dieser Resolution aussehen ? http://de.m.wikipedia.org/wiki/Erklärung_der_Vereinten_Nationen_über_die_sexuelle_Orientierung_und_geschlechtliche_Identität Res A/HRC/17/L.9/Rev.1 Diese wurde mit 23 Stimmen angenommen Es gibt allerdings ältere teils widersprüchliche Resolutionen Diese http://mobil.queer.de/mobil_detail.php?article_id=13170 Und http://m.spiegel.de/politik/ausland/a-769033.html#spRedirectedFrom=www Im letzen Artikel wird die Resolution erwähnt, die ich oben bereits nannte, welche Änderungen ergeben sich nun für Homosexuelle und zumeist Schwule ?