Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechtliche Relevanz

| 16. September 2021 18:38 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:59

Zusammenfassung

In dieser Frage geht es um die Hundehaltung in einer Wohnung und ob der Vermieter die Hundehaltung verbieten darf.

Hallo,

Mieter haben den Vermieter um Erlaubnis für einen größeren Hund gebeten. Der Vermieter war aus verschiedenen Gründen von einem großen Hund nicht begeistert. Mieter gefallen aber „Fußhupen" nicht. Das Gespräch fand zwischen Tür und Angel, über größere Entfernung statt und dauerte nur etwa 2 Minuten, erbrachte auch kein vernünftiges Ergebnis.
Die Tochter des Vermieters hat ein eher Freundschaftliches Verhältnis zu den Mietern und schrieb abends mit ihnen per WhatsApp. Sie war grundsätzlich nicht gegen Hunde, versuchte aber zu vermitteln, dass ein großer Hund in der besagten Wohnung gut überlegt sein sollte und schlug einen evtl. Wohnungswechsel innerhalb des Grundstückes und ein Gespräch vor.
Mieter hat sich daraufhin ohne jede weitere Absprache einfach diesen Hund geholt. Vermieter ist sauer und erlaubt den Hund nicht. Mieter beruft sich auf WhatsApp der Tochter, die aber nicht im Mietvertrag steht, und meint, sie hätte es nicht verboten.
Ist nun der Vermieter im Recht, oder der Mieter? Haben missglückte Aussagen von Personen, die nicht im Mietvertrag stehen überhaupt Konsequenzen?

Vielen Dank für die Hilfe

16. September 2021 | 19:18

Antwort

von


(113)
Königstraße 45
30175 Hannover
Tel: 0511 51545373
Tel: 0511 12220296
Web: https://kanzleihohnstock.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:

Anhand Ihrer Schilderungen ist anzunehmen, dass nicht die Tochter, sondern der Vater Eigentümer und Vermieter der Wohnung ist. Dieser ist Vertragspartei und allein er kann die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Tochter die Bevollmächtigte des Vaters oder auf andere Weise zur Abgabe von Willenserklärungen befugt ist. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Zur Hundehaltung ist zu sagen, dass mietvertragliche Klauseln, die ein generelles Haustier- oder Hundehaltungsverbot aussprechen, unzulässig sind. Mietvertragliche Klauseln, die hingegen die Hundehaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, sind jedoch grundsätzlich wirksam.


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. September 2021 | 19:23

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Darf der Mieter den Hund also ohne Konsequenzen behalten?
Der Vermieter verbietet Hunde nicht generell, nur Hunde dieser Größe in dieser Wohnung. Im Vertrag ist nur die mitgebrachte Katze erlaubt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2021 | 19:59

Die ständige Rechtsprechung hält mietvertragliche Klauseln, die das Halten von Hunden ab einer konkreten Größe (z.B. 30 cm) verbietet, für wirksam. Solche Einschränkungen sind in der Regel erlaubt. Wenn Sie nun einen solchen Hund halten und damit gegen die mietvertragliche Regelung verstoßen, kann dies eine Kündigung des Vermieters rechtfertigen.

Bewertung des Fragestellers 16. September 2021 | 19:51

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle Antwort. Mir ist erst mal geholfen. Vielen Dank

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für das positive Feedback! Ich freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Cedric Hohnstock »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. September 2021
4,8/5,0

Sehr schnelle Antwort. Mir ist erst mal geholfen. Vielen Dank


ANTWORT VON

(113)

Königstraße 45
30175 Hannover
Tel: 0511 51545373
Tel: 0511 12220296
Web: https://kanzleihohnstock.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Wirtschaftsrecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht