Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:
Anhand Ihrer Schilderungen ist anzunehmen, dass nicht die Tochter, sondern der Vater Eigentümer und Vermieter der Wohnung ist. Dieser ist Vertragspartei und allein er kann die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Tochter die Bevollmächtigte des Vaters oder auf andere Weise zur Abgabe von Willenserklärungen befugt ist. Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.
Zur Hundehaltung ist zu sagen, dass mietvertragliche Klauseln, die ein generelles Haustier- oder Hundehaltungsverbot aussprechen, unzulässig sind. Mietvertragliche Klauseln, die hingegen die Hundehaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, sind jedoch grundsätzlich wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Cedric Hohnstock
Königstraße 45
30175 Hannover
Tel: 0511 51545373
Tel: 0511 12220296
Web: https://kanzleihohnstock.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Darf der Mieter den Hund also ohne Konsequenzen behalten?
Der Vermieter verbietet Hunde nicht generell, nur Hunde dieser Größe in dieser Wohnung. Im Vertrag ist nur die mitgebrachte Katze erlaubt.
Die ständige Rechtsprechung hält mietvertragliche Klauseln, die das Halten von Hunden ab einer konkreten Größe (z.B. 30 cm) verbietet, für wirksam. Solche Einschränkungen sind in der Regel erlaubt. Wenn Sie nun einen solchen Hund halten und damit gegen die mietvertragliche Regelung verstoßen, kann dies eine Kündigung des Vermieters rechtfertigen.