Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der biologische Vater hat ein Auskunfts- und Umgangsrecht.
Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters kommt es nicht mehr darauf an, ob schon jetzt eine enge Beziehung zum Kind besteht.
Entscheidend soll vielmehr sein, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen Mannes regelt § 1686a BGB
, dass dem biologischen Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind zusteht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann der biologische Vater in solchen Fällen dann verlangen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht
26. EL 2014, Rn. 156).
Für beide Bereiche sind drei Voraussetzungen erforderlich:
(1) Eine Regelung erfolgt nur für Fälle, in denen das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat (§ 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB
oder § 1593 BGB
).
(2) Der Anspruchsteller muss der biologische Vater sein.
(3) Der Anspruchsteller muss durch sein Verhalten gezeigt haben, „dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will". (BT-Drs. 17/12163/63 S. 12)
Danach hat der Vater gute Chancen seine Rechte durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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