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1.678 Ergebnisse für küche bgb

Firstlose Kündigung
vom 13.1.2005 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Darin steht: Dachgeschoßwohnung ca. 70m2, 3 Zimmer, Bad, Küche, großer Bühnenraum, beheizt mit Zentralheizung mit Heizkörper, Miete 300€, Nebenkostenpauschale 100€ (Berechnung 3 Personen), Maklercourtage 2 Monatsmieten + 16% MwSt Die Wohnung war renovierungsbedürftig. ... In der Küche geht die Tapete wegen feuchtem Putz ab.
Wasserschaden, Schimmel. Welche Ansprüche habe ich als Mieter?
vom 20.2.2016 85 € Historischer Preis
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Wir haben uns mit dem Vermieter auf 1 Monat 100%ige Mietminderung geeinigt, er hat weiterhin eine von uns gewünschte Küchen-Spüle im Wert von 250,- EUR plus Einbau einbauen lassen und eine einmalige Fensterreinigung durch eine Reinigungsfirma im Wert von 60,- EUR durchführen lassen.
Auszug und Schönheitsreparaturen - Muss ich Schönheitsreparaturen ausführen ?
vom 1.5.2006 25 € Historischer Preis
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Die Schönheitreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: In Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre, in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre, die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen sowie Heizkörper, Heizrohre und Einbaumöbel alle 4 Jahre.
Auszug aus Mietwohnung nach 1 Jahr - Schönheitsreparaturen & Quotenzahlung
vom 29.7.2010 45 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Andere Farben habe ich nicht gestrichen, an den Wänden im Wohn- und Schlafzimmer, in der Küche und im Flur sind jeweils einige wenige Bohrlöcher für Regale angebracht worden. ... Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen durchzuführen: a) Küchen, Bäder und Duschen: alle 5 Jahre b) Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 8 Jahre c) sonstige Räume: alle 10 Jahre 4. ... Nun stellt sich die Frage: Bin ich nach 1 Jahr Mietzeit, normaler Nutzung und Abnutzung der Wohnung („Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch" §538 BGB), zum Streichen der Wohnung verpflichtet?
Vollständige Renovierung nach 14 Monaten Mietzeit?
vom 18.8.2012 60 € Historischer Preis
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Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: - in Küche, Bade- und Duschräumen - alle 4 Jahre; - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 6 Jahre; - in sonstigen Nebenräumen - alle 8 Jahre. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach § 10 Ziff. 2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades auf der Grundlage des Kostenvoranschlages einer Fachfirma zeitanteilig gemäß nachfolgenden Regelungen zu tragen: Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegt der Zeitpunkt der letzten SChönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von der Regelung des § 10 Zift. 2 dieses Vertrages - für Küchen, Bad und Duschräume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Vi ertel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Viertel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Viertel der Kosten des Voranschlages für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zu rück = in der Regel vier Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zu rück = in der Regel fünf Sechstel der Kosten des Voranschlages für sonstige (Neben)räume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel vier Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel fünf Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 6 Jahre zurück = in der Regel sechs Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 7 Jahre zurück = in der Regel sieben Achtel der Kosten des Voranschlages Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen. ... Verjährung von Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses Die Parteien vereinbaren, dass die sechsmonatige Verjäh rungsfrist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Vermieters wegen der Veränderung oder der Verschlechterung der Mietsache auf ein Jahr - beginnend mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache - verlängert wird.
Mieterhöhung bei Staffelmietvertrag
vom 19.11.2016 70 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
. - Die Wohnräume und ein Teil der Küche haben alte, 2polige Stromleitungen; - Aufenthalt auf Dachterasse im Sommer teilweise beeinträchtigt durch Lüftungsanlage von benachbartem Restaurant (Geruch und Geräusch); ebenso vorne zur Fußgängerzone wg. 3 Restaurants - Neben meiner Küche ist seit ein paar Jahren ein Flachdach mit 2 Ebenen mit Lüftungsfenster der Geschäftsräume.
Schönheitsreparatur aus Vermietersicht. Korrekte Fristsetzung und Anmahnung?
vom 7.8.2006 25 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern, Duschen alle drei Jahre In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre In anderen Nebenräumen alle sieben Jahre Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführte hätte.
Was muss ich alles renovieren, ist alles im Mietvertrag wirksam?
vom 18.6.2010 35 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter zuletzt Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind, durchzuführen: - alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen; - alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Toiletten; - alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume Bei übermäßiger Abnutzung kann es auch schon früher erforderlich sein Schönheitsreparaturen durchzuführen.