Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: - in Küche, Bade- und Duschräumen - alle 4 Jahre; - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 6 Jahre; - in sonstigen Nebenräumen - alle 8 Jahre. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach § 10 Ziff. 2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades auf der Grundlage des Kostenvoranschlages einer Fachfirma zeitanteilig gemäß nachfolgenden Regelungen zu tragen: Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw. liegt der Zeitpunkt der letzten SChönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von der Regelung des § 10 Zift. 2 dieses Vertrages - für Küchen, Bad und Duschräume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Vi ertel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Viertel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Viertel der Kosten des Voranschlages für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zu rück = in der Regel vier Sechstel der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zu rück = in der Regel fünf Sechstel der Kosten des Voranschlages für sonstige (Neben)räume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel ein Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel zwei Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel drei Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel vier Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel fünf Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 6 Jahre zurück = in der Regel sechs Achtel der Kosten des Voranschlages länger als 7 Jahre zurück = in der Regel sieben Achtel der Kosten des Voranschlages Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen. ... Verjährung von Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses Die Parteien vereinbaren, dass die sechsmonatige Verjäh rungsfrist des § 548 BGB für Ersatzansprüche des Vermieters wegen der Veränderung oder der Verschlechterung der Mietsache auf ein Jahr - beginnend mit dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache - verlängert wird.