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Installateur-Rechnung bei von ihm verursachtem Wasserschaden

| 22. September 2011 12:49 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ACHTUNG! Langer Text, muss aber sein.

In meinem Appartement, dessen Eigentümer ich bin, und das sich in einem 120-Parteien-Appartementhaus im 3. Stock befindet, waren im Juni 2011 im Bad nach Mieterwechsel unter anderem unter dem Wachbecken die 2 Absperrventile für Kalt- und Warmwasser zu tauschen. Das linke Ventil drehte durch, das rechte war schwergängig. Zusätzlich war der Wasserzähler der Wohnung inkl. des mit ihm kombinierten defekten Wohnungsabsperrventils zu ersetzen. Sondereigentum sind hier die beiden Absperrventile unter dem Waschbecken, der Wasserzähler samt Absperrhahn für die Wohnung gehört zum Gemeinschaftseigentum.

Die mir von der Hausverwaltung empfohlene und von mir dann auch sofort beauftragte Installationsfirma schickte einen Monteur für die Arbeiten. Alle Arbeiten wurden ausgeführt, nur gab es anscheinend Besorgungsprobleme für den schon in die Jahre gekommmenen Wasserzähler. Dieser war bis Ende der anderen Arbeiten noch nicht ersetzt - das Wasser konnte also separat nur für die Wohnung nicht abgesperrt werden, sondern nur in einer Garge im EG der komplette Strang für das gesamte Strockwerk.

Einige Tage nach Abschluss der Arbeiten (außer Wasserzähler) rief gegen 21 Uhr der völlig aufgelöste Hausmeister des Appartementhauses bei mir an, ich solle sofort kommen, aus meiner Wohnung tropfe viel Wasser durch die Decke in das darunter liegende Appartement und er hätte ja keinen Schlüssel! Es sei sehr, sehr dringend! Meine Lebenspartnerin und ich fuhren sofort von unserem Wohnort auf dem Land in das 65 km entfernte in der Hauptstadt liegende Appartement und kamen um etwa 21.45 Uhr dort an. Unterwegs verständigten wir den Chef der Installationsfirma, der zusagte, parallel einen Monteur zu schicken.

Nach Aufsperren der Wohnung und Begutachtung des Schadens stellte sich heraus, dass hinter der Abdeckschelle des linken neuen Absperrventils unter dem Waschbecken Wasser in Strömen die Fliesen entlang nach unten lief. Da im Bad noch PVC-Boden verlegt war (der noch zu ersetzen war im Zuge der Renovierung), lief das Wasser natürlich zum einen unter den PVC-Boden, zum anderen darüber und in die angrenzende Küche. Der Monteur war recht bestürzt, konnte sich das alles nicht erklären, sperrte zunächst unten in der Garage den Hauptstrang ab (am noch immer defekten und nicht ersetzten Wasserzähler war es ja nicht möglich) und demontierte das Ventil.

Er begann dann damit, Dichtung um das Gewinde des Ventils herumzuwickeln und das Ventil neu an das in der Wand befindliche Rohr anzuschrauben. Hierbei stellten sowohl ich als auch meine Lebensgefährtin fest, dass das Rohr in der Wand irgendwie lose "herumwackelte" und auch loser Putz um das Rohrende in der Mauer lag. Wir machten beide den Monteur darauf aufmerksam, dass das Rohr wohl irgendwie locker sei, vielleicht sogar angebrochen? Der Monteur meinte, er glaube das jetzt nicht direkt und zog das Ventil mit der Zange fest an. Der Monteur unterließ es dabei - wie es eigentlich üblich ist - das Rohr in der Wand mit einer weiteren Zange gegenzuhalten, um Zug- und Druckbelastungen sowie mögliche Verbiegungen zu vermeiden.

Danach drehte er den Hauptstrang wieder auf, wodurch sofort erneut das Wasser in Strömen hinter der Abdeckschelle herauslief.

Der Monteur kam zu dem Schluss, dass man wohl die Mauer aufschlagen müsse, um den Fehler zu finden, das mache er aber heute um inzwischen 23 Uhr nicht mehr, sondern am Folgetag gleich in der Früh.

Am Folgetag wurde die Mauer vom Monteur aufgebrochen und es stellte sich heraus, dass die Kupferleitung in der Mauer etwa 15 cm vor dem Absperrventil gebrochen war und generell recht locker in der Mauer saß. Er rief uns an bzw. sein Chef, wir sagten den Reparaturarbeiten zu und alles wurde gelötet und repariert.

Nun schickt der Installateur eine Rechnung über mehr als 600 Euro für
a) die die Absperrventile betreffenden Arbeiten zu Anfang

sowie

b) die nachfolgend erforderliche Reparatur des kaputten Rohrs und Maueraufbruch/Schuttbeseitigung. Weiterhin macht er einen 60%-Nachtzuschlag von rund 40 Euro geltend.

Meine dringenden Fragen:

1.
Muss ich den Nachtzuschlag zahlen? Auf die Möglichkeit des Nachtzuschlags wurde ich am Schadenstag und später weder vom Firmenchef noch vom Monteur aufmerksam gemacht.

2.
Muss ich überhaupt die Rechnung bezahlen, da der Schaden unserer Meinung nach durch eine unzureichende Arbeit des Monteurs verursacht wurde?

Die Hausverwaltung beruft sich korrekterweise darauf, dass die Absperrventile zum Sondereigentum gehören, deshalb bin hier ich zuständig. Den Wasserschaden selbst an Decke und unterem Appartement zahlt deren Versicherung.

Was sage ich dem Installateur bezüglich seiner Rechnung also? Von meiner Nichtmöglichkeit der Weitervermietung, bis die von der Hausverwaltung bestellte Trocknungsfirma die noch immer (inzwischen September) andauernden Trocknungsarbeiten der Geschoßdecken abgeschlossen hat, habe ich bisher noch garnichts erwähnt....

Vielen Dank!



-- Einsatz geändert am 22.09.2011 12:54:17

22. September 2011 | 14:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Bei Werkverträgen gilt das Folgende:
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 632 II BGB .

Die Abrechnung von Notdienstzuschlägen in der Nacht und an Feiertagen ist üblich. Zur Höhe der üblichen Zuschläge können Sie Erkundigung bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen. Im Bereich des nichtigen Wuchers gem. § 138 BGB liegen idR. erst Preisaufschläge von über 100 %. Geringere Preisaufschläge können daher durchaus üblich sein und damit vergütungspflichtig.

Beachten sollten Sie aber, dass der Nachtzuschlag sich nur auf die geleisteten Arbeitsstunden beziehen darf, nicht auf Material- oder Fahrzeugkosten. Nur bei der Arbeitsleistung ist der Zuschlag berechtigt, da sich hier zusätzliche Lohnaufwendungen ergeben.

2.
Wenn der Monteuer an Ihrem Eigentum einen Schaden verursacht hat, haftet er dafür und für die Folgenkosten. In dem Fall können Arbeiten, die zur Schadens- bzw. Mängelbeseitigung vorgenommen werden, Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden. Nur die mangelfreien Arbeiten sind zu vergüten.

Die Problematik besteht hier sicherlich darin, den Nachweis zu führen, dass der Wasserschaden tatsächlich durch den Handwerker verursacht wurde. Denn wenn nachträglich festgestellt wurde, dass das Rohr in der Wand gebrochen war, lässt dies nicht unmittelbar den Schluss auf einen Fehler des Monteurs bei der Installation des Absperrventiles zu.

Um den Installateur in Anspruch nehmen zu können, muss Ihnen der Nachweis gelingen, dass bei der Ausführung der Arbeiten bei der Installation des Absperrventiles das Rohr in der Wand herausgebrochen wurde. Wenn der Installateur diesem Umstand bestreitet, und darauf deutet der Umstand, dass Sie Rechnung erhalten haben, hin, sind Sie in der Verpflichtung hier die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen. Dies dürfte -wenn überhaupt- nur durch die Einschaltung eines Sachverständigen möglich sein.

Es könnte sein, dass die Ursache des Rohrbruches durch den Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft geprüft wurde. Sie sollten dazu bei dem Versicherer nachfragen, der von der Gemeinschaft in Anspruch genommen wurde.

3.
Wenn sich keine Schadensverursachung des Installateurs feststellen und nachweisen lässt, sollte aber ergänzend geprüft werden, welche Arbeiten im Einzelnen Ihr Sondereigentum betrafen und welche Arbeiten das Gemeinschaftseigentum betrafen.

Bei Mauern ist entscheidend, ob es sich um eine tragende Mauer handelt. Tragende Mauern gehören zum Gemeinschaftseigentum, wenn Sie der Stabilität des Gebäudes dienen.

Wasserleitungen gehören zum Gemeinschaftseigentum, wenn Sie mehrere Wohnungen versorgen oder durch gemeinschaftliche Mauern verlaufen.

Sollten die Arbeiten an Leitung und Mauer Gemeinschaftseigentum betroffen haben, können Sie die Kosten erstattet verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. September 2011 | 14:16

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