Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage:
Zunächst möchte ich Ihnen gegenüber ehrlich sein: Ich vertrete keine Vermieter, nur Mieter. Dementsprechend fallen meine Beratungen immer rücksichtslos gegen die Vermieter aus.
Daher kann ich es zunächst kurz machen: Sie müssen gar nicht entgegenkommen. Mit der Staffelmiete ist die Art der Mieterhöhung entschieden. Gem. § 557a Abs. 2 BGB
sind andere Mieterhöhungen nach ortsbekanntem Mietspiegel und Modernisierung ausgeschlossen. Auch, was die Nachbarn zahlen, ist irrelevant. Anderes würde allenfalls bei Betriebskosten gelten.
Mit der Staffelmiete haben sich die Parteien eben für diesen einfachen Weg der Mieterhöhung entschieden.
Mietvertragsänderungen wären also in der Tat davon abhängig, ob Sie zustimmen. Ich würde es nicht tun. Zumal Sie selbst sagen, dass der Vermieter hier nicht auf dem Zahnfleisch geht, weil genug Geld da ist.
Wenn Sie jedoch die Schärfe aus dem Konflikt nehmen wollen, dann bieten Sie einen Betrag an, den Sie eben leisten wollen und können. Da sind Sie vollkommen frei: Ihre hier angestellten Überlegungen mögen vielleicht nicht realistisch für die Vermieterseite sein, aber sind am Ende besser als nichts. Denn anders kommt der Vermieter nicht an die Miethöhe heran.
Nochmals: Ich wäre dagegen! Eine günstige Wohnung ist in Zeiten der Niedrigzinsen das neue Sparbuch.
Angst vor Eigenbedarf hätte ich wenig. Die Mietdauer schützt Sie allerdings nicht. Aber: Der Eigenbedarf muss erst einmal bestehen. Vorgetäuschter Eigenbedarf ist Betrug. Und es gibt gute Gerichtsentscheidungen, die einen solchen vorgetäuschten Eigenbedarf angenommen haben, wenn der Mieter vorher - berechtigt - einer Mieterhöhung nicht zustimmte und dann umgehend die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen wurde.
Ich würde daher beim nächsten Telefonat höflich auf den schriftlichen Weg verweisen (versachlicht die Situation) und dann höflich auf die bestehenden vertraglichen Regelungen verweisen, die sich doch sehr bewährt haben!
Ansonsten machen Sie ein Ihnen gemäßes Angebot, aber lassen sich bitte nicht über den Tisch ziehen. Sie sind nicht zu einer außervertraglichen Mieterhöhung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10
12437 Berlin
Tel: 030 26 03 97 63
Web: http://www.ra-schauer.de
E-Mail:
Mir kann also nur wg Eigenbedarf gekündigt werden sprich also könnte sie aus der mdl. Abmahnung wg des abschließbaren unordentlichen Kellers (wäre ja auch meine eigene Angelegenheit) etwas 'basteln'?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das kommt auf den Inhalt der Abmahnung an. Dass sie mündlich erteilt wurde, ist erst einmal unschädlich, aber sie muss konkret gefasst gewesen sein.
Wenn sie "vor Jahren" erteilt wurde, könnte sie durch Zeitablauf erledigt sein und müsste dann neu erteilt werden. Unterstellt ist dann, dass Sie nicht aufgeräumt haben. Wenn Sie das aber damals gemacht haben, kann daraus nichts gebastelt werden.
Im Übrigen kann natürlich bei vertragswidrigem Verhalten unter Umständen gekündigt werden. Achten Sie also auf pünktliche und vollständige Mietzahlungen und vermeiden Sie unerlaubte Untervermietungen etc.
P. S. Ob ein unaufgeräumter Keller an sich zur Kündigung berechtigen würde, ist im Übrigen ebenfalls fraglich. Das käme auf den Einzelfall an.