Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.) Kann ich rechtmäßig eine Reparatur der Türen und eine Beschaffung von Schlüsseln für die Türen in der Wohnung veranlassen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen und ist der Vermieter verpflichtet zu zahlen?
Grundsätzlich schriebt § 536 a Abs.2 BGB
vor, dass Sie als Mieter den Mangel selbst beseitigen dürfen, also auch die entsprechenden Reparaturen durchführen können, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann der Mieter vom Vermieter die erforderlichen Aufwendungen Verlangen, also die Reparaturkosten in Rechnung stellen.
Zunächst müsste also ein Mangel an der Mietsache vorliegen. Für das Vorliegen eines solchen Mangels sind Sie als Mieter darlegungs- und beweispflichtig.
Bei den nicht schließenden Türen handelt es sich um solche Mängel, da wie Sie ja selber schildern, die Wohnqualität hierdurch erheblich gemindert ist.
Bei den Schlüsseln sieht dies leider schon wieder anders aus. Diese stellen keinen Mangel der Mietsache dar, so dass Sie weder nach § 536a BGB
Aufwendungsersatz (s.o.) verlangen, noch gem. § 536 Abs.1 BGB
die Miete deshalb mindern können (vgl. etwa. Urteil des LG Berlin, GE 1981, S. 673 (kein erheblicher Mangel, wenn die Schlüssel für die Innentüren fehlen).
Bei den Türen handelt es sich also um einen Mangel, so dass Sie die Reparaturen selbst vornehmen und dem Vermieter grundsätzlich in Rechnung stellen dürften, wenn der mit der Beseitigung in Verzug ist. Dies ist nach Ihrem Sachverhalt der Fall, da Sie mehrfach fristen gesetzt haben, die abgelaufen sind.
Auch verstehe ich den Sachverhalt so, dass Sie das Angebot der Vermieters, die Türen doch noch zu reparieren, noch nicht angenommen haben, so dass der Verzug auch nachträglich nicht durch Ihre Zustimmung beseitigt wurde.
Dennoch sei an dieser Stelle der außerrechtliche Hinweis erlaubt, dass es gar nichtschlecht wäre, wenn der Vermieter es doch noch fachgerecht machen lässt, da die Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere übereinen Rechtsanwalt, die Fronten nur zusätzlich verhärten könnte, was aus Erfahrung wenig zuträglich ist.
Zu 2.) Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, auf welche Rechtsauffassung / welches Urteil berufe ich mich zur Begründung?
Bezüglich der Türen können Sie sich, wie bereits aufgeführt auf die §§ 536,536 Abs.2 BGB
berufen (bitte gegebenenfalls zum besseren Verständnis nachlesen!).
Zu 3.) Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, was muß ich bei der Auftragsvergabe der Reparatur beachten?
Bei der Auftragsvergabe müssten Sie beachten, dass Sie den Auftrag nicht zu teuer vergeben, Sie müssten also den Grundsatz der Angemessenheit beachten.
Zu 4.) Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, stelle ich die Kosten in Rechnung – oder ziehe ich sie von der Miete ab?
Dies ist eine frage des Einzelfalls. Grundsätzlich könnten Sie die Kosten entweder verlangen, also in Rechnung stellen, oder auch mit Ihren Mietschulden aufrechen.
Oft sind aber in den Mietverträgen Aufrechnungsverbote enthalten, sodass die Wirksamkeit einer Aufrechnung noch zu prüfen wäre.
Zu 5.) Kann ich die Miete mindern?
Wie bereits ausgeführt, können Sie bezüglich der nicht abschließbaren Türen die Miete mindern, bezüglich der fehlenden Schlüssel leider nicht, da das Fehlen als solches keinen Mangel an der Mietsache selbst begründet.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht