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Mängelbeseitigung nach Einzug

2. April 2009 11:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sachverhalt:

Ich habe am 1. Februar einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer Wohnung unterzeichnet. Die Wohnung ist ein Stilaltbau, der vor dem Mietvertrag teilsaniert wurde. Unter anderem wurde das Parkett neu abgeschliffen und versiegelt, eine Küche eingebaut und die Gasetagenheizung erneuert.

Bei der Besichtigung waren noch nicht alle Reparatur- bzw. Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Bei Vertragsunterzeichnung wurde mündlich von mir auf einige Mängel hingewiesen (fehlender Waschmaschinenanschluss, keine Zimmerschlüssel), die Beseitigung dieser Mängel wurde vom Vermieter etwas salopp zugesagt, aber nicht schriftlich festgehalten. Anwesend war der Makler. Im Mietvertrag ist festgelegt, daß ich mit maximal zwei weiteren Personen in der Wohnung wohnen kann und zwei Zimmer untervermieten darf.

Nach Vertragsunterzeichnung hat die Ehefrau des Vermieters, die auch im Mietvertrag als Miteigentümerin erwähnt ist, eine Wohnungsübergabe mit mir gemacht. Dabei wurden alle Mängel protokolliert und über die Mängelbehebung verhandelt. Bei einigen Mängeln habe ich auf die Behebung verzichtet, bei anderen Mängeln hat die Vermieterin zugestimmt, die Mängelbehebung zu übernehmen. In zwei Fällen konnte keine Einigung erziehlt werden: Dies waren die Reparatur von zwei Zwischentüren, die verzogen sind und nicht ordentlich schließen und die Bereitstellung von Schlüsseln für alle Türen in der Wohnung.

Alle im beidseitigen Einverständnis vereinbarten Reparaturen sind vorgenommen worden. Bei den strittigen Mängeln ist der Vermieter nicht aktiv geworden. Ich habe darauf einen Brief geschrieben, in dem die noch zu behebenden Mängel aufgelistet wurden und eine Frist von 4 Wochen gesetzt:

"(…)Leider sind jedoch einige Mängel von den beauftragten Handwerkern bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht behoben worden. Mir scheint, dass hier ein Missverständnis im Bezug auf die Art der Mängel besteht und möchte daher auf diesem Weg zur Klärung beitragen:

1. Die beiden Zwischentüren des Wohnzimmers (drittes Zimmer rechts) sind defekt. Die Tür zum Zimmer links schließt überhaupt nicht, der Türmechanismus zum benachbarten kleinen Zimmer (zweites Zimmer rechts) ist verklemmt, so dass ein normales Verschließen nicht möglich ist.
2. Es fehlen Schlüssel für insgesamt acht Türen in der Wohnung

Besonders die nicht verschließbaren Türen führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnungsqualität für mich und meine Mitbewohner. Insbesondere, da diese Situation nun schon seit drei Wochen seit unserem Einzug besteht. An dieser Stelle möchte ich Sie daran erinnern, dass dem Vermieter üblicherweise vier Wochen zur Mängelbeseitigung nach Anzeige der bestehenden Mängel eingeräumt werden. Ich hoffe daher auf Ihr Verständnis und Ihre Bereitschaft der Mängelbeseitigung nachzukommen und setze Ihnen für die oben angesprochenen notwendigen Reparaturen eine Frist bis zum 10. März 2009. (…)"

Die Frist ist verstrichen, ein erster Termin für Verhandlungen ist vom Vermieter kurzfristig abgesagt worden. Ich habe daraufhin eine weitere Frist von 1 Woche gesetzt, und angekündigt die Reparaturen selbst zu beauftragen und dann dem Mieter in Rechnung zu stellen. Zu einem zweiten Termin ist der Vermieter nicht erschienen.

Am Tag, an dem die zweite Frist abgelaufen ist, habe ich folgende email vom Vermieter erhalten:
„(…)wie ich schon heute auf Ihrem Anrufbeantworter gesagt habe, bedauern wir außerordentlich, dass das Treffen am 21.03.2009 nicht geklappt hat. Ihr Bestätigungsschreiben zum vorgeschlagenen Treffen ist wohl durch ein Versehen im Büro nicht weitergeleitet worden. In der Sache selbst schlagen wir vor, dass auf unsere Kosten zwei Zwischentüren gangbar gemacht werden, so dass sie ordentlich schließen und mit Schlüsseln versehen werden. Somit ist aus unserer Sicht die Angelegenheit erledigt.

Sie hatten ausreichend Zeit sich vom Zustand der Türen vor Vertragsschluß zu informieren. So gesehen ist die Wohnung gemietet wie besichtigt. Keinesfalls sind wir damit einverstanden, dass Sie Ihrerseits Handwerker beauftragen (…)“

Dies würde bedeuten, daß die Vermieter die beiden verzogenen Türen reparieren und mit Schlüsseln ausstatten, daß ich aber die verbleibenden 6 Türen auf meine Kosten mit Schlüsseln ausstatten müßte.

Am Tag des Schreibens hat die Vermieterin Ihr Angebot telefonisch bestätigt. Ich habe darauf bestanden, daß alle Türen mit Schlüsseln ausgestattet werden müssen. Als Kompromiß habe ich vorgeschlagen, daß der Vermieter fünf Türen mit Schlüsseln ausrüstet. Dies wurde vom Vermieter abgelehnt.

Meine Fragen sind nun:
1. Kann ich rechtmäßig eine Reparatur der Türen und eine Beschaffung von Schlüsseln für die Türen in der Wohnung veranlassen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen und ist der Vermieter verpflichtet zu zahlen?
2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, auf welche Rechtsauffassung / welches Urteil berufe ich mich zur Begründung?
3. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, was muß ich bei der Auftragsvergabe der Reparatur beachten?
4. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, stelle ich die Kosten in Rechnung – oder ziehe ich sie von der Miete ab?
5. Kann ich die Miete mindern?

2. April 2009 | 12:35

Antwort

von


(834)
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27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.) Kann ich rechtmäßig eine Reparatur der Türen und eine Beschaffung von Schlüsseln für die Türen in der Wohnung veranlassen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen und ist der Vermieter verpflichtet zu zahlen?

Grundsätzlich schriebt § 536 a Abs.2 BGB vor, dass Sie als Mieter den Mangel selbst beseitigen dürfen, also auch die entsprechenden Reparaturen durchführen können, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Mieter vom Vermieter die erforderlichen Aufwendungen Verlangen, also die Reparaturkosten in Rechnung stellen.

Zunächst müsste also ein Mangel an der Mietsache vorliegen. Für das Vorliegen eines solchen Mangels sind Sie als Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

Bei den nicht schließenden Türen handelt es sich um solche Mängel, da wie Sie ja selber schildern, die Wohnqualität hierdurch erheblich gemindert ist.

Bei den Schlüsseln sieht dies leider schon wieder anders aus. Diese stellen keinen Mangel der Mietsache dar, so dass Sie weder nach § 536a BGB Aufwendungsersatz (s.o.) verlangen, noch gem. § 536 Abs.1 BGB die Miete deshalb mindern können (vgl. etwa. Urteil des LG Berlin, GE 1981, S. 673 (kein erheblicher Mangel, wenn die Schlüssel für die Innentüren fehlen).

Bei den Türen handelt es sich also um einen Mangel, so dass Sie die Reparaturen selbst vornehmen und dem Vermieter grundsätzlich in Rechnung stellen dürften, wenn der mit der Beseitigung in Verzug ist. Dies ist nach Ihrem Sachverhalt der Fall, da Sie mehrfach fristen gesetzt haben, die abgelaufen sind.

Auch verstehe ich den Sachverhalt so, dass Sie das Angebot der Vermieters, die Türen doch noch zu reparieren, noch nicht angenommen haben, so dass der Verzug auch nachträglich nicht durch Ihre Zustimmung beseitigt wurde.

Dennoch sei an dieser Stelle der außerrechtliche Hinweis erlaubt, dass es gar nichtschlecht wäre, wenn der Vermieter es doch noch fachgerecht machen lässt, da die Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere übereinen Rechtsanwalt, die Fronten nur zusätzlich verhärten könnte, was aus Erfahrung wenig zuträglich ist.


Zu 2.) Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, auf welche Rechtsauffassung / welches Urteil berufe ich mich zur Begründung?


Bezüglich der Türen können Sie sich, wie bereits aufgeführt auf die §§ 536,536 Abs.2 BGB berufen (bitte gegebenenfalls zum besseren Verständnis nachlesen!).


Zu 3.) Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, was muß ich bei der Auftragsvergabe der Reparatur beachten?


Bei der Auftragsvergabe müssten Sie beachten, dass Sie den Auftrag nicht zu teuer vergeben, Sie müssten also den Grundsatz der Angemessenheit beachten.


Zu 4.) Falls Frage 1 mit Ja beantwortet ist, stelle ich die Kosten in Rechnung – oder ziehe ich sie von der Miete ab?


Dies ist eine frage des Einzelfalls. Grundsätzlich könnten Sie die Kosten entweder verlangen, also in Rechnung stellen, oder auch mit Ihren Mietschulden aufrechen.

Oft sind aber in den Mietverträgen Aufrechnungsverbote enthalten, sodass die Wirksamkeit einer Aufrechnung noch zu prüfen wäre.


Zu 5.) Kann ich die Miete mindern?


Wie bereits ausgeführt, können Sie bezüglich der nicht abschließbaren Türen die Miete mindern, bezüglich der fehlenden Schlüssel leider nicht, da das Fehlen als solches keinen Mangel an der Mietsache selbst begründet.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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