Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: in Küche, Bädern und Duschen - alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 5 Jahre in allen anderen Nebenräumen - alle 7 Jahre Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. ... Schönheitsreparaturen bei Auszug Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66,66%.