Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Der Mieter ist nach der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB
verpflichtet die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Zustand der Mietsache muss dem vertraglich vereinbarten entsprechen und wenn eine Vereinbarung fehlt ordnungsgemäß sein. D.h. wie bei der Überlassung. Ausgenommen sind Einbauten, die zu entfernen sind.
Wenn Sie, was hier anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung durch Übernahme von Schönheitsreparaturen getroffen haben, dann sind das Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Dazu gehört das Streichen und Tapezieren von Wänden.
Nicht dazu gehört die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung so genannter Untergrundschäden an Putz und Mauerwerk. Reparaturen von dem Mauerwerk gehen auf Kosten des Vermieters sowie der darauf folgende Anstrich.
Auch handelt es sich bei Tapeten nicht um Einbauten.
Somit sind Sie grundsätzlich nur verpflichtet das Badezimmer so herzustellen, wie Sie es auch übernommen haben indem Sie es neu tapezieren.
Ist der Gesamtzustand aber so, dass ein erneutes Tapezieren nicht mehr möglich ist, so muss der Vermieter die Schäden am Putz besteigen. Erst dann kann von Ihnen verlangt werden zu tapezieren, was aber wohl ohnehin nicht gewollt ist.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Darf also die Wohnungsbaugesellschaft verlangen, dass eine Tapete abgerissen wird, weil sie nicht Standard ist, obwohl der Mieter nicht wusste, dass sie nicht Standard ist? Hätte das dann nicht schon von einem meiner Vormieter verlangt werden müssen, oder darf das willkürlich geschehen?
Sehr geehrte Ratsuchende ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der Vermieter kann das Entfernen von Tapeten verlangen:
- wenn Sie das ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben
- wenn Sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind und die Tapete derart zerstört ist, dass nicht mehr über diese gestrichen werden kann.
Die Rechtsprechung sagt sogar, dass wenn sich der Mieter vertraglich verpflichtet Tapeten zu entfernen diese Tapeten bei Auszug aber in Ordnung sind, er diese nicht abnehmen muss.
Somit ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die Tapetenabnahme durch Sie nicht hätte verlangt werden können, wenn keine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt.
Ob diese zur Ausstattung gehört, hätte der Vermieter Ihnen vorher sagen müssen und mit Ihnen eine Regelung bezüglich dieser treffen müssen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen