Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag, Informationsmaterial „Richtig heizen und lüften“ erhalten zu haben. ... Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. 3) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Plan bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. §13 Rückgabe der Mietsache 1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. 3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die gemäß §6 dieses Vertrages fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. 4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von §6 Abs. 2 dieses Vertrages, so hat der Mieter das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. ... Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. §6 Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.