Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Für die Kündigung von Stromlieferungsverträge gibt es gesetzliche Grundlagen. § 39 Abs.1 EnWG
bestimmt, dass die Vertragsbedingungen der Strompreise durch Rechtsverordnung ausgestaltet werden.
Für die Stromversorgungsunternehmen wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (kurz NAV) erlassen.
§ 25 NAV lautet: Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das heißt, dass eine derartig lange Kündigungsfrist, wie in Ihrem Fall, wohl nicht rechtmäßig sein dürfte. Dazu gibt es auch Rechtsprechung, die die Vertragsbedingungen mit einer Kündigung nur zum Ablauf des Jahres als unrechtmäßig erklärt haben, da Sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 30.01.2002, Az.: 6 U 76/01
entschieden, dass solche Klauseln nicht wirksam sind. Der Leitsatz dazu lautet:
"Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Strom, die bestimmt, dass der Vertrag jeweils 1 Jahr weiter läuft, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verstößt gegen § 9 AGBG
in der Fassung vom 9. Dezember 1976."
Es dürfte keinen Unterschied machen, ob nun die Kündigungsfrist 8 Wochen vor Jahresende oder 3 Monate beträgt, da die vorgeschriebene Frist von einem Monat zum Monatsende überschritten wird. Von einem Gericht wird in diesem Fall, die Frist aus der Verordnung an der Stelle der Frist aus den AGB angesetzt, so dass sich auch für Sie eine Frist von einem Monat ergeben dürfte.
Gegen das 14-tägige Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen bestehen meiner Meinung nach keine Bedenken. Dies ist gängige Praxis.
Ich entnehme Ihrem Sachverhaltsangaben, dass Sie bereits gekündigt haben und nun der Termin zum 28.02.2010 nicht akzeptiert wird. Falls sich der Stromversorger weiter weigert, den Termin vom 28.02.2010 zu akzeptieren, empfehle ich Ihnen sich einen anwaltlichen Beistand zu Durchsetzung zu holen. In jedem Fall sollten Sie nach dem 28.02.2010 keinen Strom mehr von dem bisherigen Anbieter beziehen.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteiluung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Findet §25 NAV denn auch für Anbieter wie Flexstrom Anwendung? Für mich als Laien klingt das so, als beträfe dies nur das Anschlussverhältnis mit dem Grundversorger. Träfe §25 auch auf Anbieter wie Flexstrom zu, wären dann Verträge mit einer 12monatigen Mindestlaufzeit grundsätzlich bedenklich? Regelt nicht §41 mein Verhältnis mit Flexstrom?
Ich muss doch nochmal auf die Preisanpassung zurückkommen: Diese wurde am 21.12.2009 mit Wirkung zum 1.3.2010 angekündigt. Kann Flexstrom argumentieren, dass allein ein Ausbleiben eines Widerspruchs innerhalb 14-Tagen als Zustimmung gewerten werden kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Verordnung gilt für alle Elektrizitätsversorger also auch für Ihren Anbieter. Die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ist nicht bedenklich, da dies mit den Kündigungsfristen nichts zu tun hat. Ein § 41 NAV gibt es nicht.
Bei einer Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen. Wenn Sie davon nicht Gebrauch machen, gilt die Anpassung für Sie als verbindlich. Um die Preiserhöhung zu verhindern, steht Ihnen gerade dieses Sonderkündigungsrecht zu.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin