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Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
1) Unabhängig der Bezugnahme auf die jeweiligen Kaufverträge, liegt ein sogenannter verbundener Vertrag i.S.d. § 358 BGB vor, da die Inzahlungnahme Ihres alten Kfz nur unter der Bedingung vorgenommen worden ist, dass Sie auch ein anderes Fahrzeug erwerben.
Wenn ein Vertrag daher unwirksam ist oder rückabgewickelt werden soll, dann sind immer beide Verträge betroffen.
Sollten Sie und der Händler vereinbart haben, dass es sich hierbei um einen Jahreswagen aus 1. Hand handelt und der Händler dies verschwiegen haben sollte, ist der Vertrag (bzw. beide Verträge) jetzt zunächst grundsätzlich wirksam, könnten jedoch angefochten werden wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), wenn der Händler hiervon gewusst hatte und es Ihnen verschwieg.
2) Grundsätzlich können Sie hier den Kaufpreis mindern, jedoch ist dafür eine Fristsetzung erforderlich, dass der Händler Ihnen ein anderes Fahrzeug liefert, welches den vereinbarten Bedingungen entspricht. In der Regel wird dies nicht möglich sein, sodass Sie nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit haben den Kaufpreis zu mindern. Die Höhe hängt dabei von einer Schätzung ab, die mittels eines Sachverständigen geklärt werden müsste.
Die Minderung erfolgt aus dem Grund, weil das Fahrzeug nicht die Anzahl von Vorbesitzern hatte, als vereinbart, zumindest nicht in der Art und Weise genutzt wurde, wie man es hätte erwarten können, wenn es faktisch auch nur ein Vorbesitzer gegeben hätte und nicht eine Vielzahl von Mietkunden.
3) Der Verkäufer hat derzeit keine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, da er grundsätzlich erst einmal vertraglich verpflichtet ist, den Kaufvertrag zu erfüllen und Sie mit keiner Leistung in Verzug sind.
Auch kann er sich nicht auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung berufen, da er zunächst einmal größere Anstrengungen unternehmen muss, um ein gleiches Fahrzeug zu beschaffen. Kann er dies nicht, gilt das gelieferte Fahrzeug als mangelhaft, die mit der Minderung von Ihrer Seite aus begegnet werden kann (§ 326 Absatz 3 BGB).
4) Sofern Sie vom Vertrag des Jaguar zurücktreten oder diesen Vertrag anfechten, muss der Händler auch Ihren Mercedes nicht mehr abnehmen.
Wenn sie keine weitere Zeit mehr zum Suchen haben, dann empfehle ich Ihnen, dass Sie die Verträge bestehen lassen und den Kaufpreis des Jaguar entsprechend mindern.
Nachfrage vom Fragesteller
04.12.2010 | 19:51
Guten Abend, Her Hoffmann,
haben Sie vielen Dank für die konkrete Antwort. Dennoch eine Nachfrage:
(1) Gilt die Verbindlichkeit des Vertragsabschlusses auch, wenn ich - wie im vorliegenden Fall -, den vom Händler unterschriebenen Vertrag vor der Rücksendung geändert habe (Kreuzchen Checkheft lückenhaft)?
(2) Muss ich zur Aufrechterhaltung des Vertrages das vereinbarte Geld überwiesen haben? Ich würde vorher natürlich den Wagen gerne Probefahren und dann das GEld im Beisein des Händlers online überweisen.
(3) Ich habe den VK per Mail gefragt, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Er hat bisher nicht geantwortet. Könnte VK aus meiner Geldüberweisung jetzt konkludent schließen, dass ich den Wagen zu dem Preis in jedem Fall abnehmen? Was ist mit Überweisung "unter Vorbehalt" der Statusklärung Vorbesitzer?
(4) Sollte ich darauf bestehen, dass auf der Rechnung vermerkt wird, dass der Wagen unfallfrei ist und ggf. eine Angabe über Anzahl der Nutzer?
Danke für Ihre Bemühung
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.12.2010 | 10:37
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1) Die Verbindlichkeit des Vertrages gilt auch dann, wenn Sie nachträglich diesen verändert haben, jedoch mit der Einschränkung, dass diese einseitige Änderung zwischen den Parteien keine Rechtswirkung entfaltet.
2) Grundsätzlich sind Sie nicht vorleistungspflichtig, auch geht aus dem von Ihnen zugesandten Vertrag keine derartige Pflicht hervor.
Das bedeutet, dass Sie das Geld solange zurückhalten können, bis Ihnen im Gegenzug das Fahrzeug übereignet wird (Schlüsselübergabe, Papiere usw.). Eine derartige Vorgehensweise mittels online-Überweisung ist daher zulässig.
3) Hinsichtlich der Überweisung würde ich dies auf jeden Fall unter Vorbehalt tun, bzw. gleich den reduzierten Betrag nur überweisen. Denn da Sie ja jetzt Kenntnis von der "Mangelhaftigkeit" wegen des Vorbesitzers haben, könnte darin tatsächlich eine konkludente "Zustimmung" von Ihnen gesehen werden.
4) Dies wäre auf jeden Fall sehr ratsam. Sie sollten ihn aber auch gleich bei der Übergabe darauf hinweisen, dass vereinbart worden ist, dass das Fahrzeug lediglich einen Vorbesitzer haben soll und Ihnen auch beim Kauf nicht bekannt war, dass dies eine Mietwagenfirma gewesen ist.
Die Tatsache, dass der Verkäufer nicht von einem Jahreswagen gesprochen hat ist hiergegen irrelevant, weil allein schon aus der Angabe "nur 1 Vorbesitzer" derselbe Schluss gezogen werden kann und man nicht davon ausgehen konnte, dass es eine Mietwagenfirma gewesen ist und dessen Nutzung des Fahrzeuges eine sehr viel andere ist, als wenn dies nur eine Privatperson war.
Sicherlich können Sie dem VK die entsprechenden Mailanhänge noch einmal zukommen lassen.
Wegen Ihres Altfahrzeuges muss dann geschaut werden, ob er eventuelle Mängel geltend macht und welche das genau sind. Ich habe Sie ja glaube ich richtig verstanden, dass es mit diesem Fahrzeug bislang aber keine Probleme gibt?!
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt