Die Gemeinde bezieht sich auf die §§ 1 und 2 der Hundesteuersatzung, die wie folgt lauten: § 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Stadt... § 2 Steuerpflicht und Haltung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrer Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. ... Daraufhin entgegnete ich schriftlich, dass eine GmbH sehr wohl einen Hund erwerben und halten könne, aber die GmbH eine juristische Person sei und demzufolge nach § 1 keine Steuer schulden würde, da die Steuerpflicht auf natürliche Personen begrenzt ist.