Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ist entscheidend, ob Sie sich im Angestelltenverhätlnis befinden oder als Freiberufler arbeiten. Wenn Sie angestellt sind, zahlen Sie in der Schweiz so wie Sie es schreiben, die Sozialversicherungsbeiträge und sind in Deutschland nicht mehr pflichtig.
In der Praxis heißt das, das Sie Beiträge zur AHV, zur IV und zur EO zahlen, was ca. 10% des Einkommens ausmacht.. Die Hälfte davon zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und überweist sie mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.
Ihre Rentenansprüche sind auch nicht verloren, wenn Sie wieder nach Deutschland zurückkehren. Die bilateralen Verträge zwischen den Staaten regeln, dass Arbeitnehmer, die in mehr als einem Vertragsstaat Versicherungsbeiträge geleistet haben, auch einen Anspruch auf je eine Rente aus den betreffenden Staaten haben. Dabei gilt, dass die Beiträge bis zum Erreichen des Rentenalters (in der Schweiz bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 64 Jahre) bei den Versicherungen der einzelnen Länder bleiben. Eine Auszahlung ist hier leider nicht möglich.
Für die Steuer gilt das Wohnsitzprinzip, das heitß Sie sind grundsätzlich in dem Land steuerpflichtig, in dem Sie den Wohnsitz haben. Es gibt aber nach dem DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen der Schweiz und Deutschland keine Doppelbesteuerung. Sie zahlen in jedem Fall nur einmal Einkommenssteuer.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Frau Domke,
Danke für die Antwort.
Ich habe noch folgende Nachfrage:
Lt. dem Beispiel meiner schweizer Gehaltsabrechnung und auch nach Aussage meines schweizer Arbeitgebers wird die die von mir zu entrichtende Einkommensteuer / Quellensteuer automatisch an das schweizer Finanzamt abgeführt.
Kann das deutsche Finanzamt trotzdem eine Einkommensteuer verlangen, wenn ja, gilt dann die Berechnung gemäß Steuerklassenkalkulation (in meinem Fall Berechnung gemäß Steuerklasse 1) und wie muss ich mich dann gegenüber dem schweizer Finanzamt verhalten ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt darauf an, wie lange Sie sich in Deutschland aufhalten. Da Sie die meiste Zeit auf dem Schiff zubringen werden, also nicht längere Zeiträume (über Wochen) in Deutschland aufhalten werden, müssen Sie keine Einkommenssteuer in Deutschland zahlen. Dies wäre nur der Fall, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und sich über längere Zeiträume hier aufhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -