Besteht hier evtl. auch aus diesem Grund die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung sowie der Klage auf Schadenersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten? ... Ende einer weiteren Vertragsperiode von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. (2) Eine Kündigung dieses Vertrages ist – mit Ausnahme der vorgenannten Kündigungsfristen – nur aus wichtigem Grund zulässig. Insbesondere steht dem Franchisegeber das Recht zur sofortigen außerordentlichen Kündigung zu, wenn der Geschäftsbetrieb aus vom Franchisenehmer zu vertretenden Umständen nicht spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages eröffnet ist. (3) Einer Kündigung aus dem wichtigen Grund der verzögerten Geschäftseröffnung müssen ernsthafte Bemühungen des jeweils vertragstreuen Partners vorangegangen sein, den andern zu vertragsgemäßem Verhalten anzuhalten; außerdem sind zwei schriftliche Abmahnungen zu übermitteln, wobei zwischen erster und zweiter Abmahnung sowie zweiter Abmahnung und Kündigung jeweils eine angemessene Frist von 30 Tagen zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes einzuräumen ist. (4) Jede Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch eingeschriebenen Brief erfolgt. § 30 Schlichtungsklausel (1) Streitigkeiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sind im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf den Erfolg des Systems einvernehmlich zu regeln. (2) Können sich die Parteien nicht einigen, rufen sie einen Schlichterausschuss an, dessen Besetzung einvernehmlich bestimmt wird, wobei bei Meinungsverschiedenheiten der Franchisegeber den Stichentscheid hat.