Sehr geehrter Fragesteller,
auch bei einem sog. Minijob handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, für welches die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB
gelten.
Danach könnten Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats kündigen, d.h. wenn Sie am 1.7. kündigen, dann würde die Kündigung mit Ablauf des 31.7. wirksam und damit wäre das Arbeitsverhältnis ab dem 1.8. beendet. Kündigen Sie z.B. erst am 10.7., dann wäre der 15.8. Ihr letzter Arbeitstag. Beachten Sie aber, dass die Kündigung zur ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen muss (vgl. § 623 BGB
).
Vorher, d.h. zwischen Ihrer Kündigung und der Kündigungswirkung vier Wochen später zum 15. oder Ende des Monats, besteht nach wie vor Ihr Arbeitsverhältnis, so dass Sie zur Leistung der Arbeit verpflichtet wären. Sie müssen also Ihrem AG in jedem Fall Ihre Arbeit anbieten, evtl. bereits aufgetragene Arbeit (z.B. Pflege der Hardware) ausführen. Sprechen Sie am besten das Weitere mit Ihrem AG ab. Bei erfolgter Kündigung ändert der AG oft seine Arbeitsanweisungen, um ohnehin ausscheidende AN nicht noch mit sensiblen Projekten u.ä. zu betrauen.
Im Zweifel sollten Sie übrigens nicht selbst kündigen, da Ihnen die Selbstkündigung beim Bezug von späteren Sozialleistungen nachteilig angerechnet werden kann. Da Sie noch einen Hauptberuf haben und damit durch die Kündgiung nicht arbeitslos werden, scheint dies allerdings in Ihrem Fall nicht so schwerwiegend zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Lieber Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Nachfrage hätte ich.
Wie berechnen sich denn die Tage. wenn ich am 1.7. kündige verstehe ich nicht, warum diese schon zum 31.7. greift. Denn der Juli ist ja schon angebrochen. Oder sind es bei der Berechnung keine vollen "drei Wochen) Mo - Fr sondern 30 Tage? Wann wäre demnach der richtige und erste Kündigungstermin, wenn ich die Kündigung zum 15.8. aussprechen wollte?
DANKE & Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fristberechnung hat nichts damit zu tun, dass ein Monat (z.B. der Juli) bereits begonnen hat. Entscheidend ist, dass das Gesetz nach Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung den Arbeitsvertrag vier weitere Wochen (zum Schutze der anderen Vertragspartei, damit er nicht "überrascht" wird) bestehen läßt und dieser erst dann endet. Da das Gesetz außerdem festlegt, dass diese Ende nur zum 15. oder Ende des Monats erfolgen kann, ergeben sich klare Berechnungsgrundlagen.
Wenn Sie am 1.7. kündigen beginnt damit die 4-wöchige Frist. Diese endet am 29.7 (nach 4 Wochen = 7 Tage, die nicht gleich einen Monat sind). Da nach dem Gesetz nur zum 15. oder Ende des Monats gekündigt werden kann, kommt hier als nächster und damit wirksamer Termin nur der 31.7. (Ende des Monats) in Betracht.
Wenn Sie die Kündigung zum 15.8. ausgesprochen werden soll, müssen sie demnach spätestens am 18.7. kündigen, wobei ich nur raten kann, diese Zeit nicht bis zuletzt auszuschöpfen.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt