Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Kündigung unwirksam ist. Denn selbst wenn man Ihrer Tochter unterstellen sollte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig Ihrem Arbeitgeber zugestellt zu haben, würde dies nicht eine Kündigung rechtfertigen. Denn in diesen Fällen ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Diese ist auch in Ihrem Fall nicht erfolgt.
So hat auch das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz in einem ähnlichen Fall entschieden. In dem damaligen Fall war die Klägerin mehrere Tage krank, hatte dies dem Arbeitgeber jedoch nicht unverzüglich mitgeteilt und auch nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der Arbeitgeber sah darin eine Arbeitsverweigerung und kündigte der Klägerin fristlos. Das Gericht war der Ansicht, es sei weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Da die Klägerin tatsächlich erkrankt gewesen sei, habe für sie keine Pflicht zur Arbeitsleistung bestanden. Ihr Verstoß gegen den Arbeitsvertrag liege somit allein in der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht. Damit habe sie nicht in gravierender Weise das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 439/98
).
Aus den genannten Gründen hätte Sie der Arbeitgeber nicht kündigen dürfen.
Problematisch ist allerdings eine ganz andere Sache. Die Kündigung ist Ihnen bereits am 10.06.2005 zugegangen. Sollte in Ihrem Hotel das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein, weil im Hotel mehr als fünf Arbeitnehmer arbeiten, dann hätten Sie gem. § 4 KSchG
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eine sog. Kündigungschutzklage erheben müssen.
Denn wenn es der Arbeitnehmer unterlässt, gegen eine ansich unberechtigte Kündigung, innerhalb der dreiwöchigen Frist vorzugehen, so gilt grundsätzlich die Kündigung dann als wirksam.
Da Sie sich aber bis Ende Juni im Krankenhaus noch befunden haben, könnten Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, da Sie aufgrund der besonderen Umstände gehindert waren, rechtzeitig Klage einzureichen.
Insgesamt rate ich Ihnen dringend dazu, noch heute einen Anwalt aufzusuchen, um eine Kündigungschutzklage einzureichen. In Ihrem Fall ist Eile geboten, da Sie auch gute Chancen haben, im Prozess zu obsiegen. Andere Möglichkeiten sehe ich keine.
Es eilt!!!
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.07.2005
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11:04
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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