.)- aussuchen darf ob er Kontopfändung oder Versteigerung beantragt. ( allerdings dann zweifelhaft wenn der Mieter von Hartz 4 lebt und PKH beantragt und direkt den Weg der Versteigerung wählt, obwohl er es einfacher haben kann im Fall von Kautionsforderungen gegenüber den Eigentümern Stichwort : Mutwilligkeit) Zweitens ist aber in einem Fall der Teilungsversteigerung, wo Eigentümer, Miteigentümer und Schuldner gewisserweise zusammenspielen es nicht zumutbar, wenn sein Miteigentumsanteil also als Mitglied einer Erben oder Bruchteilsgemeinschaft unter Wert verschleudert wird ( hier konkurrieren also die Interessen ) Meine Frage ist nun etwas verstrickt, aber hätte in einem Fall in dem es um eine Zwangs und nicht etwa einer Teilungsversteigerung geht, der Schuldner, der ja auch Miteigentümer ist, ebenfalls das Recht einen Antrag auf <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/765a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 765a ZPO: Vollstreckungsschutz">§ 765a ZPO</a> zu stellen, wenn es droht, dass in der zweiten Verhandlung spätestens nicht genug Bieter erscheinen und sein Eigentum verschleudert wird, oder ist hier in jedem Fall das Interesse des Gläubigers Vorzug zu bieten, der auch bei einer Minimalforderung gleich die Versteigerung des Hauses der Erbengemeinschaft betreibt ?