Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
"Meine fragen nun wer bekommt was beim pflichttei des berliner Testaments,ein achtel oder ein sechzehntel,fallen mobiliar und auto in die erbmasse und wie komme ich an den ursprungstet des testaments heran."
1.
Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs.1 S.2 BGB
. Wenn nun neben dem Ehegatten zwei Kinder als gesetzliche Erben vorhanden sind, dann wäre bei Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Erbteil des Ehegatten 1/2. Die gesetzlichen Erbteile der Kinder wären jeweils ein Viertel. Daher beträgt der Pflichtteil für jedes Kind ein Achtel des Nachlasswertes.
Ein Pflichtteil von einem Sechzehntel würde sich ergeben wenn der gesetzliche Erbteil des Kindes ein Achtel wäre. Dies wäre der Fall, wenn neben dem Ehegatten vier Kinder als gesetzliche Erben vorhanden sind.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie und Ihr Bruder die beiden einzigen Kinder sind. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswertes.
2.
In den Nachlass fällt das gesamte Eigentum des Erblassers. Wenn er bestimmte Gegenstände gemeinsam mit dem Ehegatten besaß, dann wird der Miteigentumsanteil des Erblassers vererbt. Das Auto fiele in den Nachlass wenn der Erblasser dessen Eigentümer war. Die Zulassung des Wagens auf die Ehefrau ist ein Indiz gegen die Eigentümerstellung des Erblassers, aber nicht mehr. Für den Nachweis des Eigentums müsste man am besten den Kaufvertrag einsehen.
Warum das Mobiliar insgesamt nicht in den Nachlass fallen soll, erschließt sich mir nicht. Mangels anderer Hinweise kann man davon ausgehen, dass Mobiliar und Haushaltsgegenstände den beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört haben. Insofern würde auch zumindest diese Hälfte des Mobiliars in den Nachlass fallen. Es kann im Einzelfall aber durchaus sein, dass die Miteigentumsanteile der Ehegatten sich anders aufteilen oder ein Ehegatte Alleineigentümer des Mobiliars war bzw. ist. Wenn man nun zu der Ansicht gelangt, dass das Mobiliar insgesamt nicht Nachlassbestandteil sein soll, dann muss man entsprechende Beweise für ein Alleineigentum der Ehefrau haben. Aus Ihren Angaben kann ich keine Anhaltspunkte herleiten, welcher Ehegatte denn nun Eigentümer war. Meist wird man von einem Miteigentum je zur Hälfte ausgehen können, möglich sind aber auch alle anderen Kombinationen bis hin zum Alleineigentum nur eines Ehegatten am Mobiliar.
3.
Das Testament muss in jedem Fall in der endgültigen Form beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers vorliegen. Es müsste entweder dort amtlich verwahrt oder nach dem Tod des Erblassers abgegeben worden sein. Im Rahmen der Testamentseröffnung wird der Inhalt des Testaments an und für sich allen Beteiligten, d.h. auf den Pflicht eines Berechtigten, zur Kenntnis gegeben. Sie können sich daher einfach beim zuständigen Nachlassgericht melden und dort mitteilen, dass sie den Inhalt des Testaments ihrer Eltern nicht kennen. Dann sollte Ihnen von dort die gültige Version des Testaments in Kopie zugeschickt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.08.2013
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23:03
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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