Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ich nehme Bezug auf meine hier bereits erfolgte Beantwortung Ihrer früheren Frage und muss Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass eine anderweitige Erbeinsetzung durch die Mutter nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestaments und dem Versterben des Vaters nicht mehr vornehmen kann. Insbesondere verweise ich auf die Beantwortung Ihrer Nachfrage und dort der Rechtsauffassung des BGH.
Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung einer solchen Verfügung an, da dass tatsächlich gewollte an Hand der Auslegung zu ermitteln ist. Sofern sich danach eine anderweitige Erbeinsetzung als aus dem gemeinsamen Ehegattentestaments ergibt, kann eine solche spätere Verfügung von Todes wegen angefochten werden, so dass eine gesicherte Erbeinsetzung durch eine neue Verfügung von Todes wegen ausscheidet.
Ein Erbvertrag scheidet ebenfalls aus, da ein solcher die Bestimmungen aus dem gemeinschaftlichen Ehegattentestaments umgehen würde, was gerade auf Grund der wechselbezüglichen Regelung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments nicht möglich ist.
In der Tat bleibt der Mutter nur, dem Enkel das Hausgrundstück zu schenken. Im Übrigen verbleibt es bei der Erbeinsetzung der Kinder nach dem Letztverstorbenen, also der Mutter.
Nur wenn diese weniger als den Pflichtteil erhalten, käme eine Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Enkel in Betracht.
Darüber hinaus erhebe ich erhebliche Zweifel, ob ohnehin eine Vorlage eines Entwurfes einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, die dann unreflektiert durch die Mutter übernommen wird, dem Grundsatz der Eigenhändigkeit entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob überhaupt eine anderweitige Erbeinsetzung durch die Mutter möglich ist oder nicht.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Ich sehe als einzige Lösung in diesem Fall,das sich alle 3 im Testament genannten Kinder als künftige Erbengemeinschaft unwiderruflich in einem Vertrag über die Aufteilung des Nachlasses insbesondere des Hauses (mit der Verpflichtung,dem Enkel Wohnrecht einzuräumen)
sowie der Grundstücke etc. einigen.
Der Vertrag soll auch Regelungen für die jetzige Betreuung der Mutter und der Verwaltung von Grundstücken etc. enthalten.
Was halten Sie davon ?
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und bedanke mich für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
einen solchen Vertrag halte ich für sinnvoll, da dadurch Rechtssicherheit zwischen den potentiellen Erben geschaffen wird.
Insbesondere steht so ein Vertrag auch nicht der vorgenommenen Erbeinsetzung entgegen, da diese dadurch nicht berührt wird.
Zu beachten ist jedoch, dass der Erbfall noch nicht eingetreten ist und somit noch keine hundertprozentige Klarheit über den Nachlass besteht, da die Mutter immernoch jederzeit über ihr Vermögen zu Lebzeiten nach Belieben verfügen kann und so zum Beispiel Schenkungen vornehmen kann, die den Nachlass ggf. schmälern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt