Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden genannten Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen / Bäder / Duschen / Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume / Flure / Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume / Fenster / Türen / Heizkörper: alle 6 Jahre). ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß $8 Ziff. 2, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund ses Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume(...) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%. ... Ist die Sondervereinbarung überhaupt zulässig, wenn ich gleichzeitig zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet bin?