Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Der BGH hat in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden, dass ein wechselseitiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung in Formularmietverträgen bis zu einer Dauer von 4 Jahren wirksam ist (vgl. BGH VIII ZR 27/04
; BGH VIII ZR 86/10
). Da diese Frist hier deutlich unterschritten ist und anhand der von Ihnen geschilderten Informationen eine Unwirksamkeit nicht erkennbar ist, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie an diesen Vertrag gebunden sind.
Die Frage, wer verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, hat im Übrigen nichts mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigungsfrist zu tun.
Sie sollten daher nach Möglichkeit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter finden, wonach Sie dieser ggf. früher aus dem Mietverhältnis entlässt, z.B. wenn Sie eine geeigneten Nachmieter finden. Alternativ wäre z.B. über eine Untervermietung bis zum Mietende nachzudenken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen, auch wenn Sie sich hier sicher etwas anderes erhofft haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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