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Kündigung trotz Kündigungsverzicht

26. Mai 2014 22:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
es wurde ein Mietvertrag mit folgender Regelung abgeschlossen:

Das obig Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig für einen Zeitraum von 2 Jahren bis zum 30.6.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Nach Ablauf des Verzichtszeitraumes kann das Mietverhältnis wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Hiervon bleibt das Recht zur ordentlichen Kündigung unberührt.

Datum des Mietvertrages: 25.05.2013


Die Frage ist nun, ob die oben Genannte Klausel in dieser Form ihre Gültigkeit hat.

Eingrenzung vom Fragesteller
26. Mai 2014 | 22:46
26. Mai 2014 | 23:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Der BGH hat in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden, dass ein wechselseitiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung in Formularmietverträgen bis zu einer Dauer von 4 Jahren wirksam ist (vgl. BGH VIII ZR 27/04 ; BGH VIII ZR 86/10 ). Da diese Frist hier deutlich unterschritten ist und anhand der von Ihnen geschilderten Informationen eine Unwirksamkeit nicht erkennbar ist, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie an diesen Vertrag gebunden sind.

Die Frage, wer verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, hat im Übrigen nichts mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigungsfrist zu tun.

Sie sollten daher nach Möglichkeit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter finden, wonach Sie dieser ggf. früher aus dem Mietverhältnis entlässt, z.B. wenn Sie eine geeigneten Nachmieter finden. Alternativ wäre z.B. über eine Untervermietung bis zum Mietende nachzudenken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen, auch wenn Sie sich hier sicher etwas anderes erhofft haben.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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