Auf einem telefonischen Gespräch hat allerdings die zuständige Sachbearbeiterin dies als Verlängerungsgrund abgelehnt mit der Begründung, dass die voraussichtliche Promotionsdauer von 3 Jahren die maximale Studienzeit von 10 Jahren überschreiten werden, da ich bereits seit 7 Jahren in Deutschland bin. ... Heißt das, dass die Agentur für die Arbeit nur § 39 Abs.2 S.1 Nr.2 AufenthG zu prüfen hat, oder prüft sie auch, ob die Stelle durch einen deutschen Arbeitnehmer zu bestzen ist? ... Wenn ich eine Stelle an der Uni als wissenschaftliche Hilfskraft bekommen könnte, zählt diese auch als Beschäftigung, die einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG berechtigen wird, oder wird nur als eine Nebentätigkeit angesehen, was zur Folge hat, dass die Jahresfrist nach § 16 Abs.4 S.1 AufenthG weiter läuft, und ich mich um eine weitere Stelle bemühen muss?