Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf den von Ihnen zitierten Beschluss des OVG Lüneburg können Sie sich stützen. Beachten Sie aber, dass zumindest das zumindest das Prüfungsverfahren mit der Bejahung der Voraussetzungen für die Eheschließung beendet sein muss. Wenn die Verzögerung allerdings in der Sphäre des Heiratswilligen liegt, so wird nicht von der Abschiebung abgesehen. Dies ist der Fall wenn beispielsweise nicht alle erforderlihen Unterlagen beigebracht worden sind.
Des Weiteren heißt es im § 31 Abs. 2 AufenthG
:
"Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist."
Eine besondere Härte könnte bereits in der Entwurzelung Ihrer Vorlobten aus Ihrem Heimatland liegen. Sie lebt seit 3,5 Jahren in Deutschland und davor lebte sie 11 Jahre in Griechenland. Sie hat eine Arbeitsstelle in Deutschland und bestreitet ihren Lebensunterhalt selbst. Es müssten natürlich auch ihre Bindungen zum Heimatland berücksichtigt werden (Verwandte, öftere Besuche) berücksichtigt werden. Meines Erachtens allerdings könnte ihr im Heimatland Verelendung drohen.
Aus Ihrem Vortrag geht nicht hervor aus welchen Gründen die Trennung erolgte. Gewalttätigkeiten des Ehegatten. Weitere Gründe besonderer Härte können Trunk- oder Glückspielsucht oder Betäubungsmittelabhängigkeit des anderen Ehegatten sein, bzw. wenn er zur Verschwendung neigt oder durch eigenes Verschulden für längere Zeit obdachlos ist.
Die dargelegten Gründe könnten das eigenständigen Recht Ihrer Verlobten nach § 31 AufenthG
begründen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: http://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Alter Text..
.Abschiebung verhindern durch wirkliche Eheschließung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte meine Freundin Heiraten.Wir kennen uns seit 16 monaten Ich selber bin in Deutschland geboren und aufgewachsen ,lebe seit 50 jahren hier, und bin Griechischer Staatsbürger.Meine Freundin kommt aus Moldawien hatt 11 jahre in Griechenland gelebt und seit 3,5 jahre ist sie in Deutschland, Sie arbeitet momentan und verdient 1100€ netto...jedoch hatt sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen weil sie mit einem anderen griechen verheiratet war..doch diese Ehe wurde seit 2 Monaten geschieden..Die Ausländerbehörde will die Scheidungsurkunde bis zum 6.10 sehen.Das Ehepaar war keine 3 Jahre miteinander verheiratet ,und sogar n ein Jahr nach der Hochzeit haben diese nicht mehr zusammen gelebt..jetzt befürchte ich das sie Deutschland verlassen muss, und deshalb will ich zum Standesamt gehen und einen Eheschließungstermin beantragen
Neuer Text
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
am 21.10.16 muss meine geschiedene Freundin(Moldawierin) Ihr Scheidunsgurteil der Ausländerbehörde zusenden.Die erste Frist war am 6.10 .16 diese haben wir dann verlängern lassen...
..
Wir waren im Standesamt und haben uns beraten welche Dokumente wir brauchen..Momentan befinden sich diese in Bearbeitung in Griechenland und Moldawien..Wir schätzen das diese in den nächsten 2 Wochen hier in München ankommen..wir schafen es wahrscheinlich nicht in den nächsten 3 Wochen so schnell einen Eheschliesungstermin zu bekommen.
meine Frage ist: Wenn das Ausländeramt das Urteil gelesen hatt, Bekommt sie einen sofortigen Bescheid Deutschland innerhalb 1 woche zu verlassen, oder kommt es vorher zur einer Anhörung,die uns Zeit verschaft?Es besteht große Gefahr das sie das Land verlassen muss..?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, so schnell geht es in der Regel nicht. Kann aber nicht zweifelsfrei vorausgesagt werden.
Grundsätzlich braucht die Ausländerbehörde ca. 1 Woche um eine Aufforderung zur Ausreise zu verschicken. Sodann beträgt die Frist für die Ausreise 14 Tage.
Sie könnten die Sache verzögern indem Sie versuchen eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 31 AufenthG
zu erwirken indem Sie die Lohnettel Ihrer Lebensgefährten einreichen und versuchen darzulegen, dass eine Ausreise aufgrund des festen Jobs unangemessen wäre. Evtl. kann vorerst eine Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung erwirkt werden.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben.
viele Grüße
Stadnik
Rechtsanwalt