Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Guten Tag,
meine Frage ist: Wann kann ich frühestens einen Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG stellen? Ich bin Nicht-EU-Ausländer (Russische Föderation) und in meinem konkreten, vielleicht nicht sehr typischen Fall kann ich selbst leider nicht eindeutig sagen, welche Zeiten meines Aufenthalts in Deutschland als „rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt" gelten – und welche nicht. Unten habe ich alle meine Aufenthaltsgenehmigungen bzw. -Erlaubnisse aufgelistet:
ich bin am 01.09.2002 mit einem Postdoc-Stipendium nach Deutschland gekommen. Das Stipendium war zuerst auf ein Jahr befristet, dann noch um ein halbes Jahr verlängert.
Vor der Einreise nach Deutschland wurde mir zunächst ein Visum für 3 Monate ausgestellt (vom 01.09.2002 bis 31.12.2002),
nach der Einreise, am 02.10.2002, wurde eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt (gültig bis 31.08.2003); Zusatzblatt: „Selbständige Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Gastwissenschaftler an der Universität XXX. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der genannten Tätigkeit."
Diese Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 29.02.2004 verlängert, weil mein Postdoc-Stipendium um ein halbes Jahr verlängert wurde.
Zum 01.04.2004 begann mein (auf 6 Monate befristeter) Arbeitsvertrag in einem Projekt an der Uni. Zu diesem Zweck wurde mir am 26.03.2004 eine neue Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. (März 2004 habe ich auch in Deutschland verbracht, mit einer Erlaubnis der Ausländerbehörde auf einem separaten Papier, denn in dieser Zeit wurde mein Arbeitsvertrag vom Arbeitsamt bewilligt.) Der Inhalt des Zusatzblattes blieb derselbe: „Selbständige Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Gastwissenschaftler an der Universität XXX. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der genannten Tätigkeit."
Mein Arbeitsvertrag war am 30.09.2004 zu Ende. Da ich bereits früher, parallel zu meiner Tätigkeit als Gastwissenschaftler, mein neues Studium an der Uni (in einem neuen Fach) angefangen habe (seit 01.10.2003), habe ich im Herbst 2004 auf das studentische Visum gewechselt:
17.11.2004: Aufenthaltsbewilligung; Zusatzblatt: „Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt nur zum Studium im Fach XXX an der Universität XXX und erlischt mit der Beendigung oder Aufgabe dieses Studiums. Ferien-/Teilzeitarbeit erlaubt. Arbeitsaufnahme im Rahmen des §9 Nr.9 ArGV gestattet, weitere Beschäftigung nur mit gültiger Arbeitserlaubnis." Auflagenänderung 17.12.2004: „Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt zum Studium im Fach XXX an der Universität XXX. Ferien-/Teilzeitarbeit erlaubt. Arbeitsaufnahme im Rahmen des §9 Nr.9 ArGV gestattet, weitere Beschäftigung nur mit gültiger Arbeitserlaubnis. Gilt auch für die arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit als Gastwissenschaftler an der Universität XXX."
25.09.2006: Aufenthaltserlaubnis gem. §16(1) AufenthG
; Zusatzblatt: „Beschäftigung bis 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr, sowie studentische Nebentätigkeit erlaubt. Berechtigt nur zum Studium im Fach XXX an der Universität XXX und erlischt mit der Beendigung oder Aufgabe dieses Studiums."
09.10.2007: Aufenthaltserlaubnis gem. §16(1) AufenthG
; Zusatzblatt: (dasselbe)
04.12.2008: Aufenthaltserlaubnis gem. §16(1) AufenthG
; Zusatzblatt: „Beschäftigung bis 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr, sowie studentische Nebentätigkeit erlaubt. Berechtigt nur zum Studium im Fach XXX (PROMOTION) an der Universität XXX."
24.02.2009: Aufenthaltserlaubnis gem. §16(1) AufenthG
; Zusatzblatt: Zuerst dasselbe, im Juni 2009 geändert: „Beschäftigung erlaubt als YYY bei XXX vom 01.07.2009 bis 30.06.2010. Beschäftigung bis 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr, sowie studentische Nebentätigkeit erlaubt. Berechtigt nur zum Studium im Fach XXX (PROMOTION) an der Universität XXX."
21.05.2010 (gültig bis 21.05.2011); Aufenthaltserlaubnis gem. §18(4) S.1 AufenthG
; Zusatzblatt: „Beschäftigung nur gemäß §27.3 BeschV erlaubt als YYY bei XXX."
Im Mai muss ich also meine Aufenthaltserlaubnis verlängern. Wenn ich alles richtig verstehe, werde ich bei dieser Verlängerung eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekommen, die auf 3 Jahre befristet ist, aber – im Unterschied zu meiner jetzigen Aufenthaltserlaubnis – auf einen einzigen Arbeitgeber nicht mehr beschränkt ist.
Daran schließen sich meine Fragen an: Kann ich einen Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erst in 3 Jahren, d.h. im Mai 2014 stellen? Oder kann ich, noch bevor diese 3 Jahre vergehen, diesen Aufenthaltstitel beantragen? So viel ich sehe, werden bei mir die Voraussetzungen (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt) etwas früher erfüllt sein. Aber wann genau? Begann mein rechtmäßiger Aufenthalt erst am 17.11.2004, d.h. mit der Aufnahme des Studiums? (die Hälfte der Studienzeit wird doch angerechnet?) De facto war ich aber bereits ab 01.10.2003 immatrikuliert, nur die Aufenthaltsgenehmigung nicht sofort geändert. Der frühere Aufenthalt als Gastwissenschaftler zählt ja nicht, oder? In den letzten 6 Monaten des Aufenthalts als Gastwissenschaftler war ich mit einer halben Stelle in einem Projekt beschäftigt, aber das war nur ein befristeter Vertrag.
Mit der Arbeitsaufnahme nach dem Studium ist dann wiederum so, dass ich de facto mit der Arbeit in Vollzeit früher angefangen habe, als der Wechsel vom studentischen auf das Arbeitsvisum geschah. In den Zeiträumen Nov.2008 – März 2009 und Juni 2009 – Mai 2010 war mir die Arbeit in Vollzeit (gewissermaßen als Ausnahmefall) parallel zum Promotionsstudium erlaubt (10.11.2008-31.03.2009 und 01.06.-30.06.2009 mit befristeten Arbeitsverträgen; seit 01.07.2009 unbefristet). Wird mir die Zeit bis Mai 2010 als Studium angerechnet (d.h. nur die Hälfte der tatsächlich abgearbeiteten Zeit), oder besteht eine Möglichkeit, die Zeit meiner Arbeitsbeschäftigung komplett anzurechnen?
Und noch eine Frage: Meine jetzige Stelle ist unbefristet, aber es gibt Einiges, womit ich nicht ganz zufrieden bin (die Arbeit entspricht nicht meinen eigenen wissenschaftlichen Interessen und meiner Qualifikation; das Arbeitsklima ist schlecht). Falls ich (nachdem ich im Mai 2011 meine Aufenthaltserlaubnis verlängere) eine andere Stelle finde, und diese andere Stelle eine befristete sein wird (und/oder nur eine halbe Stelle), – inwieweit negativ wären für mich die Folgen eines solchen Wechsels, was meine Chancen betrifft, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu bekommen?
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diesen Fragenkomplex beantworten können.
Mit herzlichen Grüssen