(siehe hierzu den vollständigen entsprechenden Auszug aus dem Mietvertrag) Mietvertragsbeginn 15.12.2009; Wohnungs-Erstbezug; Mietvertrags-Ende 31.10.2013 (Übergabe kommendes Wochenende) bzw. spätestens zum 30.11.2013 Der künftige Nachmieter und alle Wohnungs-Interessierten waren sehr vom ausgesprochen guten Zustand der Wohnung und vom immer noch sehr gutem (Erst-)Anstrich (weiß) der Wohnung angetan, auch hinter & neben den Bildern war kein farblicher Unterschied zu erkennen. ... Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken und der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln und Fußböden. ... Er haftet daneben für jeden weiteren von Ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht. 4.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen für die Nassräume und Küchen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66 %.