Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Insbesondere weise ich darauf hin, dass an dieser Stelle mangels Einsicht in den Mietvertrag keine verbindliche bzw. gar abschließende Beurteilung abgegeben werden kann. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) auf der Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:
Bin ich berechtigt sein Zimmer zu räumen und die Sachen in der Abstellkammer zu lagern, da er die Miete nicht zahlt und den Zutritt zu der Wohnung zu verwehren bis er seinen Mietanteil gezahlt hat?
Wenn Sie gleichberechtigte Mieter im Verhältnis zum Vermieter sind, dann müssen Sie den Zutritt zu der Wohnung mindestens bis zu dem Zeitpunkt der Mietvertragsbeendigung gewähren. Alles andere wäre Besitzstörung.
Und falls nicht, welche Vorgehensweise steht mir zu Verfügung um den Mietanteil zu erhalten?
Da Sie den Mietzins alleine bezahlt haben, ist die Forderung des Vermieters gegen den „gleichberechtigten Mieter “ gemäß § 426 Abs. 2 BGB
auf Sie über gegangen:
„ § 426 BGB
Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.“
Sie sollten nun per Einschreiben mit Rückschein dem ehemaligen Mitbewohner eine 14 – tägige Frist zur Bezahlung der Schuld an Sie setzen und idealerweise nochmals darauf hinweisen, dass er jederzeit bis zu der fristgemäßen Beendigung des Mietvertrages sein Zimmer betreten kann.
Und kann ich evtl. anfallende Anwaltskosten auf ihn übertragen?
Wenn der ehemalige Mitbewohner innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt, so gerät er spätestens mit Eintritt des Fristendes in Zahlungsverzug, sodass er erforderliche Rechtsverfolgungskosten wie z.B. die Anwaltsgebühren i.d.R. ebenfalls bezahlen muss. Einzelheiten sollten Sie jedoch dann mit dem Anwalt vor Ort besprechen, zumal Sie als Auftraggeberin i.d.R. für das Honorar zunächst selbst aufkommen müssten.
Im Übrigen darf ich Ihnen empfehlen, von einem Anwalt vor Ort den Mietvertrag prüfen zu lassen. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
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