Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen lassen Sich wie folgt beantworten:
Die Warmwasserkosten sind nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung anteilmäßig nach Verbrauchs- und nach Grundkosten abzurechnen. Nach Ihrer Schilderung wird der Einzelverbrauch der Wohnungen an Warmwasser auch gemessen, so daß eine heizkostenverordnungkonforme Abrechnung möglich sein sollte. Selbst wenn aber eine Messung des Einzelverbrauchs an Wärme derzeit noch nicht möglich ist, muß der Vermieter, wenn dies für ihn nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, die Voraussetzungen für eine Verbrauchserfassung schaffen. Legt der Vermieter nämlich die Warmwasserkosten trotz der zwingenden Vorschriften nur unter Zugrundelegung der Wohnflächen um, dürfte Ihnen nach § 12 HeizkV ein Kürzungsrecht an den Warmwasserkosten in Höhe von 15% zustehen.
Bei den Kaltwasserkosten verhält es sich leider anders: Hier besteht keine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Zwar ist der Vermieter nach § 556 a BGB
gehalten, verbrauchsabhängige Kosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Fehlen jedoch Wasseruhren, die den Kaltwasserverbrauch messen, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich. Ein Anspruch auf Einbau von Wasseruhren bzw. -zählern steht Ihnen als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter aber nicht zu.
Grundsätzlich ist der Vermieter daher gem. § 556 a Abs. 1 BGB
zu einer Umlage der Kaltwasserkosten nach Wohnfläche berechtigt. Dies dürfte wahrscheinlich so auch in Ihrem Mietvertrag vereinbart sein. Eine einseitige Änderung des Umlageschlüssels ist dem Vermieter auch nicht möglich. Eine solche Änderung setzt voraus, daß alle davon betroffenen Mieter dem zustimmen. Davon ist aber nicht auszugehen, denn eine Änderung zu Ihren Gunsten würde für die anderen Mieter einen Nachteil bedeuten.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und hoffe trotzdem, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Antwort
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was ich leider vergessen hatte zu erwähnen ist, daß wohl bei einem Eigentümer oder Mieter nachträglich Wasseruhren eingebaut wurden. Wenn dem tatsächlich so ist, ändert dies meine Chancen auf erfolg im positiven Sinne? Ich hätte dann ja bereits einen von Ihnen erwähnten und eigentlich zustimmungspflichtigen "Nachteil" erlitten.
Vielen Dank nochmal...
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ändert dies nichts daran, daß Sie keinen Anspruch darauf haben, daß auch bei Ihnen eine Wasseruhr eingebaut wird. Daß ein anderer Eigentümer sich - oder seinem Mieter - auf eigene Kosten eine Wasseruhr einbauen lässt, berührt die sich aus ihrem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten nicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt