Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichung im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst muss gefragt werden ob es sich bei der Einbauküche um eine verleihbare Sache handelt. Dies ist dann nicht der Fall wenn die Küche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. Der BGH hat hierzu entschieden dass dies bei spezialangefertigten Einbauküchen der Fall ist die mit hoher Wahrscheinlichkeit in anderen Wohnung nicht genutzt werden können. Konkret heißt das aber nicht, dass jede Einbauküche davon betroffen ist, vielmehr ist eine industriell hergestellte aus Steckelementen bestehende Küche kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Einbauküche um eine "normale" Küche handelt, die auch Gegenstand eines Leihvertrag es sein kann.
Die von Ihnen genannte Regelung dürfte wirksam sein. Problematisch ist allerdings, dass sich die Regelung nicht in einem separaten abgeschlossenen Vertrag findet. Mit der Einheitlichkeit des Vertrages sehen manche Gerichte die Leihe durch den übergeordneten Mietvertrag verdrängt und halten die Regelung daher für unwirksam. Dies ist aber eine Beweisproblematik die in den allermeisten Fällen zu Ihren Gunsten entschieden werden wird.
Es tritt hinzu, dass sollte die Klausel unwirksam sein, der restliche Mietvertrag zum Tragen kommt. Angesichts der von Ihnen genannten reparaturbedürftigen Teile dürfte eine wirksame Klausel über Schönheitsreparaturen die entsprechenden Schäden abdecken, sodass der Schaden dann vom Mieter zu zahlen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt