Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
da nach Ihren Ausführungen bereits mündlich zum 1.10. ein Mietvertrag fest abgeschlossen wurde und nicht erst mit der Vertragsunterzeichnung der Mietvertrag zustande kommen sollte, könnten Sie auf Überlassung der Wohnung klagen.
Sofern der Vertragspartner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert, besteht aber auch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen (§§ 280
, 281
, 323 BGB
). Sie haben insoweit allerdings eine Schadensminderungspflicht.
Sie sollten die Vermieterin zunächst aber erst noch einmal (aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein) ausdrücklich auffordern, Ihnen doch wie vereinbart die Wohnung zu überlassen. Dabei sollten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie aufgrund des mündlich abgeschlossenen Mietvertrages Ihre alte Wohnung bereits zu Ende September gekündigt haben und ggfs. auf Überlassung der Wohnung bzw. Schadensersatz klagen werden. Setzen Sie eine Frist zur Rückäußerung.
Wegen der Dauer der Gerichtsverfahren dürfte es wohl am sinnvollsten sein, sich eine andere Wohnung zu besorgen und ggfs. Schadensersatz geltend zu machen, falls sich die Vermieterin weiterhin weigert, Ihnen die Wohnung zu überlassen.
Für den festen Abschluss des Mietvertrages, die Leistungsverweigerung der Gegenseite und den Eintritt eines finanziellen Schadens wären Sie in einem Prozess beweispflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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