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Mündl. Zusage von Hausverwaltung,dann Absage

19. Juli 2006 18:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 27.06.2006 hatte ich einen Besichtigungstermin mit einer vom Hauseigentümer (Pharma-Konzern) beauftragten Hausverwaltung.
Wir waren uns schnell einig,so dass die Verwalterin mir persönlich eine Zusage machte,die Miete warm stand fest,und die weitere Vorgehensweise wurde besprochen.
Ich solle doch schnell meine jetzige Wohnung kündigen,damit ich fristgerecht zum 01.10.2006 die nun neue Wohnung beziehen könne.
Ich habe mehrfach im Beisein meiner Freundin nachgefragt,ob das mit dem Eigentümer der Häuser in Ordnung gehe,was mir mit der Aussage bestätigt wurde,der Architekt des Pharma-Unternehmens hätte im März zugesagt,diese Wohnung auch an Betriebsfremde (ich bin keine Mitarbeiter) zu vermieten.
Und ich solle doch bitte schnellstens kündigen,den Vertrag bekäme ich per Post zugeschickt,nach dem Unterzeichnen bekäme ich den Schlüssel im Vorfeld,und ich hätte genug Zeit,im Vorfeld umzuziehen.
Miete zahlen müßte ich auf jeden Fall erst ab dem 01.10.2006.

Nun gut,ich habe dann am 28.06.2006 meine jetzige Wohnung gekündigt.Bestätigung ist da.Ein neuer Mieter auch.
Plötzlich kommt die Information der Hausverwaltung,ich könne die Wohnung nicht bekommen,da der Vorstand des Pharma-Konzerns nun doch beschlossen hat,die Wohnung nur an Werksmitarbeiter zu vermieten.

Meine Proteste würden seitens der Hausverwaltung damit abgetan,daß es ihnen zwar fürchterlich leid tut,so ein Fall noch nie dagewesen wäre,aber man leider nichts ändern könnte.Eine vergleichbare Wohnung im Ort wäre auch zur Zeit nicht vorhanden.
Es wäre halt dumm gelaufen,und ich sollte keine Forderungen stellen,die Hausverwalterin mache Ihren Job schon lange genug.


Problematik kurz gesagt,ich stehe ab 30.09. auf der Straße,es sei denn,ich finde kurzfristig eine adequate Wohnung,oder ich ziehe notfalltechnisch irgendwo ein,nur um eine Wohnung zu haben.

Anzumerken ist,daß ich meine Wohnung nicht gekündigt hätte,wäre mir diese Wohnung speziell nicht angeboten worden.

Was habe ich für Möglichkeiten???


MfG

M.Z.

19. Juli 2006 | 19:49

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

da nach Ihren Ausführungen bereits mündlich zum 1.10. ein Mietvertrag fest abgeschlossen wurde und nicht erst mit der Vertragsunterzeichnung der Mietvertrag zustande kommen sollte, könnten Sie auf Überlassung der Wohnung klagen.
Sofern der Vertragspartner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert, besteht aber auch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen (§§ 280 , 281 , 323 BGB ). Sie haben insoweit allerdings eine Schadensminderungspflicht.

Sie sollten die Vermieterin zunächst aber erst noch einmal (aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein) ausdrücklich auffordern, Ihnen doch wie vereinbart die Wohnung zu überlassen. Dabei sollten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie aufgrund des mündlich abgeschlossenen Mietvertrages Ihre alte Wohnung bereits zu Ende September gekündigt haben und ggfs. auf Überlassung der Wohnung bzw. Schadensersatz klagen werden. Setzen Sie eine Frist zur Rückäußerung.

Wegen der Dauer der Gerichtsverfahren dürfte es wohl am sinnvollsten sein, sich eine andere Wohnung zu besorgen und ggfs. Schadensersatz geltend zu machen, falls sich die Vermieterin weiterhin weigert, Ihnen die Wohnung zu überlassen.

Für den festen Abschluss des Mietvertrages, die Leistungsverweigerung der Gegenseite und den Eintritt eines finanziellen Schadens wären Sie in einem Prozess beweispflichtig.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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