Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihren Fragen, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sollten Sie und Ihr Partner in dem Mietvertrag mit aufgenommen werden, liegt eine so genannte Wohngemeinschaft vor. Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft bilden regelmäßig eine BGB Gesellschaft. Das Rechtsverhältnis der einzelnen Personen der Wohngemeinschaft untereinander sowie zwischen der Wohngemeinschaft und dem Vermieter ist sehr umstritten. Die Gerichte bewerten die Wohngemeinschaften ganz unterschiedlich. Insoweit kommen Sie auch zu unterschiedlichen Urteilen.
Zu)
Nach 2 oder 3 Monaten will die Mutter aus dem Vertrag entlassen werden, weil sie und ihr Mann ausgezogen sind. Wir würden dem Ausstieg/Kündigung der Mutter zustimmen. Kann die WBG das verweigern? Bzw. wie kann man sich gegen eine solche Ablehnung wehren.
Sollten Sie alle den Vertrag unterschrieben haben gilt folgendes:
Die Kündigung des Mietvertrages kann nur durch die Wohngemeinschaft insgesamt erfolgen. Eine alleinige Kündigung der Mutter wäre insoweit nicht wirksam. Insoweit kann die WBG sich weigern. Die Kündigung wäre nicht wirksam. Sie könnten sich daher nicht mit Erfolg wehren.
Sollte nur einer den Vertrag unterschrieben haben gilt folgendes:
Es muss dann vereinbart worden sein, dass derjenige der unterschrieben hat, das Recht hat, weitere Mitglieder in die Räume mit aufzunehmen. Insoweit würden die Grundsätze des Untermietverhältnisses Anwendung finden. Bei einer personengebundenen Erlaubnis kann der Mieter die bestehenden Untermietverhältnisse ohne Mitwirkung des Hauptvermieters beenden. Auch dies müsste aber entsprechend vereinbart worden sein.
Zu)
Kann die WBG uns dann mit der Begründung „schlechte Bonität“ kündigen, sollten sie die Mutter entlassen haben und nachträglich feststellen, dass wir im Insolvenzverfahren sind.
Wurde die Wohnung dem Mieter bereits überlassen, kann der Vermieter dem insolventen Mieter nicht mehr wegen schlechter Bonität kündigen. Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen ist von dieser Einschränkung jedoch nicht betroffen.
Zu)
Oder kann die WBG verlangen, dass jemand anderes mit guter Bonität einsteigt bevor sie die Mutter entlässt? Was ist wenn wir niemanden anbieten (können)?
Ein Rechtsanspruch bezüglich einer anderen Person mit einer guten Bonität besteht nicht. Insoweit ist dies „Verhandlungssache“. Sollten Sie niemanden anbieten können, gelten die bereits oben aufgeführten Grundsätze. Das bedeutet, dass die WBG im Zweifel der Entlassung (bezüglich der Mutter) aus dem Vertrag nicht zustimmen wird.
Zu )
Kann die WBG nachträglich die Zahlung einer Kaution verlangen. Weil, nach Aussage der Mutter, keine gezahlt wurde. Und wahrscheinlich steht dazu auch nichts im Mietvertrag.
Eine Sicherheitsleistung (Kaution) kann der Vermieter nur dann vom Mieter verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Sollte daher nichts im Mietvertrag vereinbart worden sein, kann nachträglich keine Kaution gefordert werden.
Zu)
Was ist, wenn die Mutter gegenüber der WBG ihre „alleinige“ Kündigung erklärt und wir der Kündigung der Mutter zustimmen (Wir selber kündigen natürlich nicht, weil wir in der Wohnung bleiben wollen) und die WBG darauf nicht reagiert?
Auch hier gilt das zu der ersten Frage oben aufgeführte. Die Kündigung alleine wäre nicht wirksam.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
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