In welcher Höhe wird eine Strafzahlung im Zusammenhang mit Werbemails bei den Gerichten als angemessen betrachtet? Hintergrund ist, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor 4 Jahren abgegeben wurde, aber die Angabe einer konkreten Vertragsstrafe (Ich hatte 2.500,00 EUR gefordert) durch den sogenannten Hamburger Brauch ersetzt wurde, d.h. der Gläubiger (Ich) setze nunmehr eine Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen, der Schuldner weisst die Forderung zurück, und der Gläubiger klagt. Das Gericht muss dann inzident prüfen, ob die vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe angemessen ist, oder nicht.