Sehr geehrter Fragesteller,
Schranktür: Das Gericht kann die Minderung des Reisepreises schätzen (§ 287 ZPO
). Wieviel Minderung für eine herausgebrochene Schranktür angemessen sind, lässt sich nicht exakt bestimmen. Üblich ist allerdings nicht die Angabe einer Summe (hier 50 EUR), sondern einer Quote. Hinsichtlich unbrauchbaren Mobiliars wurde beispielsweise entschieden, dass ein Kleiderschrank ohne Regalböden (also de facto unbrauchbar) oder ein beschädigtes Bett und Nachtschränkchen Minderungsquoten von 5% rechtfertigen. Diese Fälle sind evtl. hier vergleichbar. Zwingend ist dies jedoch nicht, da die Umstände letztlich eine andere Bewertung rechtfertigen können.
Kegelbahn statt Sauna: Die Rechtsauffassung des Gerichts ist insoweit in der Tat abwegig. Wenn vertraglich eine bestimmte Zusicherung gemacht wurde, dann musste diese natürlich eingehalten werden. Ansonsten liegt eine Pflichtverletzung vor, die zum Schadensersatzanspruch führt. Da Sie bereits an die Kunden einen Teil der Reisepreise zurückgezahlt haben, können Sie insoweit vom Hotelanbieter Regress verlangen. Eine fehlende Sauna wird nicht durch eine Kegelbahn "ausgeglichen". Das Fehlen von Sauna und Solarium dürfte jeweils mit 5 - 10% zu Buche schlagen (wenn man aus der Rechtsprechung vergleichsweise das Fehlen von Hallenbad bzw. Fitnessraum heranzieht).
Schiffahrt: Dass Sie als Anbieter einer Pauschalreise während der Reise Gelder von den Reisenden "pumpen" mussten, würde ich ebenfalls als Reisemangel ansehen. Den Reisenden wird zunächst die Reisekasse geschmälert, was im Folgenden Einbußen in der Erholungsqualität nach sich ziehen kann. Auch dass Sie als Anbieter sich deswegen dem Vorwurf der Unprofessionalität ausgesetzt sehen, ist durchaus verständlich. Wenn dies in die Reisepreisminderung gegenüber den Kunden eingeflossen ist (ich würde als Servicemangel ca. 5% vom Tagesreisepreis für angemessen halten), dann ist insoweit eine Regressforderung gegenüber dem Hotelvermittler möglich.
Zur Beweisaufnahme: Der Zeugenbeweis ist nur dann erforderlich, wenn es sich um streitige Tatsachen handelt. Sollte z. B. unstreitig sein, dass die Schranktür defekt war, dann muss deswegen kein Zeuge mehr gehört werden. Dass zwischen dem nach der Geschäftsverteilung eigentlich zuständigen Richter und der Urlaubsvertretung Unstimmigkeiten bestehen, erscheint zwar etwas befremdlich. Ein Berufungsgrund ergibt sich daraus allerdings nicht direkt. Vielmehr müsste ein Verfahrensfehler, d. h. ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts vorliegen. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn wesentlicher Parteivortrag oder ein Beweisangebot übergangen wird. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich anhand Ihrer Schilderung nicht beurteilen. Sie müssten ggfs. Ihre Anwältin anweisen, einen erneuten Beweisantrag zu stellen und entsprechend zu begründen.
Die Berufung ist übrigens nur dann zulässig, wenn Sie insgesamt zu mindestens 600 EUR unterliegen (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO
). Ist der Beschwerdewert niedriger, ist nur die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO
statthaft.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
In der besagten Angelegenheit ist vor Gericht eindeutig von unserer Seite dargelegt worden,dass das Einzelzimmer mit der herausgebrochenen Schranktütr nicht bewohnbar war ,da durch die halb heraushängende Schranktür eine hohe Verletzungsgefahr bestand. Diese Schranktür befand sich in dem engen Korridor vom Eingang des Zimmers in den Wohn und Schlafbereich. Die Kundin wollte dieses Zimmer natürlich nicht und ein anderes Einzelzimmer war nicht mehr vorrrätig. Auch wurde innerhalb der 24 h keine Reparatur durchgeführt. Die Kundin musste nun zu Zwei für Sie fremden Personen per Aufbettung in ein anderes Doppelzimmer, was nun ein Dreibettzimmer wurde.Von meiner Seite wurden diesen 3 Personen ein Reisepreisnachlass nach Beschwerde ausgezahlt. 25 % vom Reisepreis für die Dame die statt ein Einelzimmer nun im Dreibettzimmwer war mit fremden Personen und jeweils 20 % vom Reisepreis für die Damen die ein Doppelzimmer gebucht hatten und nun mit einer fremden Person im Dreibettzimmer verbringen mussten. Nach Ansicht des Richters wäre das Zimmer weiterhin bewohnbar gewesen ich hätte ja nur mit Hilfe eines Schraubendrehers das Zweite Scharnier herausschrauben müssen !!!! So die Begründung im Urteil.
Das gebuchte und vom Packetreiseveranstalter in Rechnung gestellte Essen auf dem Schiff, welches ich von den Gästen nochmal kassieren musste, da nichts organisiert war vor Ort, wäre lediglich als Peinlichkeit vom Gericht bewertet aber nicht mit einer Minderung zu rechtfertigen.Der Betrag von 231,-€ für das Essen auf dem Schiff wurde im Nachgang mit der Endabrechnung verrechnet in Form einer Gutschrift ,die mir allerdings nicht viel nützte.
In Berufung kann ich gehen, da der Streitwert bei 757,50 € liegt
Meine Frage : Hat es noch Sinn in dieser Sache weiter zu machen und wenn ja , könnten Sie mich vertreten? Da ich meiner Anwältin jedes Wort in den Mund legen muß und mich pausenlos über die rechtliche Lage auf diesem Portal erkundigen muß ,was ja eigentlich nicht meine Aufgabe ist.
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn Sie durch das Urteil zu mindestens 600,00 EUR beschwert sind. Der gesamte Streitwert der Sache ist nicht entscheidend bzw. nur dann, wenn Ihre Klage in voller Höhe abgewiesen worden ist.
Abgesehen davon sind die Anforderungen an eine erfolgreiche Berufung seit der Reform auch erhöht. Es kann nicht mehr wie früher in jedem Fall, in dem die Berufungssumme erreicht ist, Berufung eingelegt werden, sondern es müssen dem Gericht insb. Rechtsfehler vorzuwerfen sein. Dazu lässt sich ohne Kenntnis des Urteils und der Schriftsätze keine Aussage treffen.
Um ganz sicher zu gehen, können Sie die Erfolgsaussichten einer Berufung von einem anderen Anwalt prüfen lassen. Ob die Berufung überhaupt zulässig wäre, sollten Sie aber zunächst Ihre Anwältin fragen, bevor unnötige weitere Kosten entstehen.
Angesichts der Entfernung von knapp 600 km kann ich selbst die Sache nicht übernehmen. Insgesamt würde ich von einer weiteren Verfolgung der Sache auch eher abraten. Die potentiellen Kosten dürften außer Verhältnis zum Wert der Sache stehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt