Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1.+2
Grds. macht es immer Sinn, den Unterhalt einzuklagen. Den folgenden Unterhalt (bzw. die Rückstände, die aber im Zweifel auf das Jugendamt übergegangen sind) können Sie natürlich auch entsprechend geltend machen. Letztlich hat der Vater, wie Sie zutreffend erkannt haben, eine Reihe von Erwerbsobliegenheiten, denn der Unterhaltsschuldner ist gehalten, sich leistungsfähig zu halten. Bei deren Verletzung wird bei ihm fiktives Einkommen zugrunde gelegt wird. Letztlich wird es aber eine Frage der Zwangsvollstreckung bleiben, da ihm natürlich auch bei Kindesunterhalt ein unpfändbarer Betrag verbleibt (vgl. § 850d ZPO
). Ohne seriöse Werte zu seinem Einkommen kann ich zu deren Erfolgsaussichten leider im Rahmen dieser Prüfung nichts sagen (soweit Sie insoweit nicht Informationen nachschieben). Ferner wäre insoweit auch interessant, wie es bei dem Herrn um sonstige Vermögenswerte steht, ob er ggf. in einer Partnerschaft lebt. Am Rande möchte ich erwähnen, dass bei Leistungsunfähigkeit ein Anspruch des Kindes gegen die Großeltern bestehen kann.
3.
Die Zuständigkeit ergibt sich hier nach § 642 ZPO
. Danach ist das Gericht zuständig, wo das Kind bzw. sein Elternteil, der es vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Demnach wäre hier zweifelsfrei das Amtsgericht Karlsruhe (Familiengericht) zuständig.
4.
Wenn der Vater das Umgangrecht beansprucht, so ist es natürlich auch grds. auch seine Aufgabe, dies umzusetzen bzw. die dann anfallenden Kosten zu tragen. Zwar gibt es teilweise Rspr., die bei sehr beengten Verhältnissen Ausnahmen macht. Aufgrund der vorliegenden Umstände sehe ich deren Voraussetzung nicht als gegeben an (in den vorliegenden Fällen war die Kindesmutter sehr gut verdienend). Darüber brauchen Sie sich also keine Gedanken zu machen. An Ihrer Stelle würde ich diesbezüglich aber nicht zu viel Engagement des Kindesvaters erwarten.
Sie sollten insgesamt einen RA Ihres Vertrauens mit der gerichtlichen Geltendmachung der skizzierten Ansprüchen (unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Vaters) beauftragen. Dies kann diese Forum (s. Hilfe-Button) nicht ersetzen. Bei beengten Einkommensverhältnissen wird der RA sie gerne über die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe beraten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Sehr geehrter Herr Hellman,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Fragen.
Dann möchte ich Ihnen noch zu Punkt 1+2 was sagen.
Sie fragten, inwiefern der KV Einkommen oder vermögen hat. Nun, soweit ich weiß gar keins von beiden. Er kann ja wie gesagt nicht arbeiten weil er soooo schwer krank ist, Vermögen ist meines Wissens nach auch nicht Vorhanden, eher im Gegenteil, er hat recht viele Schulden. Er hat mir gegenüber mal erwähnt, dass sich die Schulden auf ca. 50.000 Euro belaufen würden, was ich ihm aber nicht glaube. Als ich schwanger wurde hatte er keine Schulden, nach der Schwangerschaft auf einmal diese hohe Summe. Ich weiß leider nicht, inwieweit das JA das überprüft hat.
Letztes Jahr hat er geheiratet, seine Frau ist berufstätig soweit ich weiß. Kann die auch mit in irgendwelche finanziellen Pflichten von ihm gezogen werden?? Ich scheue mich noch ein bisschen davor wirklich einen Anwalt einzuschalten und gegen ihn zu klagen. Obwohl meinem Sohn der Unterhalt zusteht.
Ich werde mir das auf alle Fälle überlegen, auch nach Ihrer Antwort. Vielleicht gibt es ja doch noch Hoffnung.
Ich bedanke mich nochmal recht herzlich für Ihre schnelle Antwort, und schade dass Sie soweit entfernt Ihre Kanzlei haben, ich denke mal das wäre eher hinderlich für Anwalt und Klient?!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Z.,
zumindest wird der Gute wohl ALGII haben pp. Wenn er mit einer neuen Frau zusammenlebt, gibt es einige Aspekte, die für eine Leistungsfähigkeit sprechen (Hausmanntätigkeit als Einkommensquelle, gesenkter Selbstbehalt). Wegen der Schulden muss der Mann voraussichtlich eine Privatinsolvenz einleiten. Aber freilich, leicht ist es nicht! Allerdings sollten Sie es ggf. für das Kind tun!
Soweit Sie Prozesskostenhilfe bekommen, kann es in der Tat schwierig werden. Ansonsten könnte ein Beratungsgespräch aber ausnahmsweise gerne per Telefon stattfinden. Habe damit gute Erfahrungen gemacht (und die Unterlagen etc. könnten über Post ausgetauscht werden). Für den gerichtlichen Termin ließe sich ein bekannter Kollege einspannen. Überlegen Sie es sich und kontaktieren Sie mich ggf. über meine obenstehende E-Mail. Ansonsten wünsche ich Ihnen viel Erfolg weiterhin!
Hochachtungsvoll
RA Hellmann