Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Was sagt hierzu das Gesetz?
Nach Ihren Angaben sind Sie mit einem Vermächtnis bedacht worden. Daher haben Sie zunächst einmal juristisch gesehen auch einen Anspruch auf das Geld; Sie könnten den Anspruch auch gerichtlich geltend machen. Die angebliche Unzulänglichkeit des Nachlasses ändert daran juristisch nichts. Eine ganz andere Frage ist, die ob (und aus welchen Vermögenswerten!) Sie die Summe gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben könnten und ob dies wirtschaftlich sinnvoll wäre. Dazu die folgenden Anmerkungen:
Gemäß § 1967 Abs.1 BGB
haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten zunächst unbeschränkt mit dem Nachlass und mit seinem eigenen gesamten Vermögen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen sowohl Ihr Vermächtnisanspruch als auch Pflichtteilsansprüche, zu den Letzteren unten mehr. Grundsätzlich können Sie also den Anspruch Erfolg versprechend eintreiben, soweit entweder der Nachlass doch genug hergäbe oder aber Ihr Bruder selbst genug Vermögen hätte.
2. Habe ich eine Chance auf Auszahlung, wenn ich diesen Betrag einklage?
Hier liegen sicherlich die größeren Probleme: Der Erbe hat eine Reihe von Möglichkeiten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Diese Möglichkeiten wie etwa Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren sind für Ihn auch recht schnell und unkompliziert herbeizuführen.
In der Folge hätten Sie zwar weiter Ihren Anspruch, aber keinen Zugriff mehr auf das eigene Vermögen Ihres Bruders, nur noch auf den Nachlass. Ein Prozess wäre dann nicht anzuraten, wenn der Nachlass schlicht nicht mehr genug hergäbe. Würde man trotzdem klagen, so wäre dies unzulässig (im Falle der Nachlassinsolvenz) oder aber ein finanzieller Verlust, weil Sie trotz gewonnenem Prinzess auf den Kosten letztlich sitzenblieben (im Falle der Nachlassverwaltung).
In Ihrem Falle steht und fällt somit alles mit den Fragen wie viel im Nachlass vorhanden ist, ob Ihr Bruder genug sonstiges Vermögen hat und ob er eine der Massnahmen zur Beschränkung seiner Haftung mit dem eigenen Vermögen ergreift.
3. Sie sind als Abkömmling des Erblassers gemäß § 2303 Abs.1 BGB
grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2307 bestünde für Sie die Möglichkeit Ihr Vermächtnis auszuschlagen und statt dessen den Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Je nach Wert des Nachlasses ergäbe sich so ein höherer Anspruch. Wichtig ist auch dass auf den Pflichtteil unter Umständen Schenkungen des Erblassers an den Erben angerechnet werden. Sollte der Nachlasswert erst durch Schenkungen Ihrer Eltern an Ihren Bruder finanziell ausgehöhlt worden sein, so lägen hier u.U. große Chancen für Sie.
4. Prozesskostenhilfe wird nicht in jedem Fall nur auf Raten gewährt. Dies hängt von Ihrem Einkommen ab.
Fazit:
Erörten Sie mit einem Kollegen vor Ort die rechtliche und vor allem die finanzielle Lage, Insbesondere die wirkliche Situation des Nachlasses, Ihres Bruders sowie die Frage ob es vorab Schenkungen an Ihren Bruder gegeben hat. Auch die Frage der Prozesskostenhilfe müsste anhand Ihrer konkreten Situation eingehend geprüft werden.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Vielen Dank für die brauchbare Antwort.
Hier noch etwas, das ich für wichtig halte.
Die Nachlassauskunft enthält:
Aktiva 15,- € Bargeld
Passiva 4.000,- € Heimschulden (Pflegeheim)
Es liegt ein Urteil vom Gericht vor, wonach mein Bruder nicht für die Heimkosten aufkommen muss, weil der Nachlass völlig unzulänglich ist, nachdem er dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand des Nachlasses eingereicht hatte.
Ferner weiß ich, dass mein Bruder über Jahre völlig über seine Verhältnisse gelebt hat. (Großkotz) Teure Urlaube und Autos.
Sein Haus und Grund sind mit Hypotheken belastet.
Wärend mein Vater seine letzten Tage im Pflegeheim verbrachte, hatte mein Bruder Kontovollmacht und sollte die Rente meines Vaters an das Heim überweisen, was er aber nur sporadisch getan hat, darum die Heimschulden, für die er jetzt nicht eimal aufkommen muss. Sattdessen soll ich die Heimschulden bezahlen, was auch ich abgelehnt habe.
Würden Sie freundlicher weise hierzu noch ein paar Zeilen posten.
Lieben Dank
Die Angaben sprechen dafür dass Ihr Bruder bereits entweder eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in die Wege geleitet hat. In diesem Fall fiele seine unbeschränkte Haftung weg, wie angesprochen.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Nachlassbestand bietet zudem eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der Angaben - eine Lüge wäre hier nämlich strafbar.
Ansonsten lässt sich nichts bahnbrechend Neues sagen: Anhand der Unterlagen müsste man prüfen, ob Ihr Bruder überhaupt noch mit seinem eigenen Vermögen haftet - und wenn ja, ob er genug hat, um den Vermächtnisanspruch zu erfüllen. Hier würde ich mir in beiden Varianten eher keine größeren Hoffnungen machen, es kann aber auch anders kommen.
Wegen der nicht überwiesenen Rente könnte man sogar an eine Strafanzeige wegen Untreue denken, falls Ihr Bruder für das Vermögen des Vaters verantwortlich war. Auch dies müsste sich ein Kollege vor Ort näher ansehen.