Sehr geehrter Fragesteller,
wie von Ihnen gewünscht habe ich die Antworten unmittelbar unter die entsprechenden Passagen Ihrer Frage eingereiht:
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M.E. bestand keine Verpfändung der Depotkonten an die "K-Bank" zwecks Sicherung des Kontokorrentkredits von "S" bei der "K-Bank", da das Pfand an den Depotkonten ausdrücklich und nur zur begrenzten Sicherung des Kredits der Firma bestellt worden war. Nach Rückzahlung des Kredits der Firma durch den Bürgen "B" dürfte also kein Pfandrecht der "K-Bank" an dem Depot mehr bestanden haben.
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Ein solches Pfandrecht dürfte sehr wohl bestanden haben. Selbst wenn keine ausdrückliche Verpfändung für den KK-Kredit vorgenommen wurde, ergibt sich ein solches Pfandrecht zugunsten der Bank an dem bei Ihr unterhaltenem Depot-Inhalt regelmäßig aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Dieses AGB-Pfandrecht entsteht mit Abschluß der Geschäftsbeziehung (hier also spätestens mit Eröffnung des Depots und Einräumung des KK-Kredits) und dürfte daher (sie nennen leider keine Daten) sogar der Verpfändung für den Kredit der Firma zeitlich und damit auch rechtlich vorgehen.
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Ferner kann m.E. auch nicht das Pfandrecht an den Bürgen "B" übergegangen sein. Mit Rückzahlung des Kredits der Firma könnte "B" allenfalls das Forderungsrecht der "K-Bank" aus dem Kredit der Firma an den Bürgen "B" übergegangen sein. Hingegen müsste das Pfandrecht der "K-Bank" mit Ausgleich ihrer Forderung gegen die Firma erloschen sein.
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Nein. Wenn ein Bürge auf die verbürgte Forderung zahlt, geht diese Forderung kraft Gesetzes (§ 774 BGB
) auf den zahlenden Bürgen über, und zwar einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte. Damit ist auch das Pfandrecht auf den Bürgen übergegangen, allerdings kann er dies gegen den Verpfänder (S) nur in dem Umfang geltend machen, wie eine Ausgleichspflicht besteht.
Eine ausdrückliche Ausgleichsregelung bei einer mehrfachen Forderungssicherung existiert im BGB nur für den Fall mehrerer Bürgen, nicht aber auch für den Fall, daß neben einem Bürgen noch ein dinglicher Sicherungsgeber existiert. Bestehen derartige, verschiedene Sicherungsrechte (in Ihrem Fall also die Bürgschaft und die Verpfändung des Depots), so würde, wenn man die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 401 Abs. 1
, 412
, 1225
, 1143 BGB
) wörtlich nimmt, diese jeweils auf den übergehen, der den Gläubiger als erstes befriedigt. Diesem zufälligen Ergebnis wird teilweise durch eine PRivilegierung des Bürgen (wegen dessen angeblicher größerer Schutzbedürftigkeit; Argument aus § 776 BGB
) abzuhelfen gesucht, so daß dieser bei Erfüllung das dingliche Sicherungsrecht (hier also das Pfandrecht) in vollem Umfang erhalten würde.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist jedoch - in Anlehnung an die Regelung des § 1225 S. 2 BGB
- davon auszugehen, daß Bürge und dinglicher Sicherungsgeber zu einer Ausgleichsgemeinschaft analog §§ 774 Abs. 2
, 426 BGB
zusammen zu fassen sind. Soweit ein Sicherungsgeber daher den Gläubiger befriedigt, kann er in HÖhe des seinen Anteil überschreitenden Betrages von dem anderen Sicherungsgeber Ausgleich beanspruchen. In Höhe dieser Ausgleichspflicht gegen daher auch die Pfandrechte an dem Depot auf S über.
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Folglich müsste nun der Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" Anspruch auf die Depotkonten wegen dere Verpfändung an ihn haben.
Demnach müsste m.E. der Schuldner "S" die Übertragung der Depotkonten auf den Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" oder alternativ die Befriedigung des Gläubigers/Privatdarlehensgebers "PDG" aus dem Erlös einer Veräußerung der Depotkonten von der "K-Bank" verlangen können.
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Nein. Da das Pfandrecht wegen des Firmenkredites, wie geschildert, noch nicht erloschen ist, ist darauf abzustellen, welches Pfandrecht rangälter ist. Dies ist nach Ihrer Schilderung das Pfandrecht für den Firmenkredit.
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Frage 1:
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Sind meine oben geäußerten Auffassungen richtig? Oder hat die "K-Bank" oder der Bürge "B" möglicherweise doch ein Pfandrecht an den Depotkonten?
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Siehe meine obigen Ausführungen.
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Frage 2:
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Muss die "K-Bank" auf Verlangen der des Schulders "S" als Depotinhaber den Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" aus den Depotkonten befriedigen? Oder kann die "K-Bank" die Auszahlung der Forderung vom Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" trotz Verpfändungserklärung der Depots an ihn verweigern?
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Die Bank muß die Reihenfolge der Pfändungen beachten. Nach Bedienung des ihr selbst zustehenden AGB-Pfandrechts für den KK-Kredit wäre sodann zunächst die auf den Bürgen übergegangene Verpfädung zu beachten. Erst wenn diese ebenfalls erledigt ist und das Depot noch Werte aufweist, wäre der Privatdarlehnsgeber am Zug.
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Deshalb Frage 3:
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Wie kann Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" nun schnellstmöglich an sein Geld kommen?
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Indem er es gerichtlich geltend macht, sei es durch Mahnbescheid oder durch eine Klage.
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Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" hat bereits Mahnbescheid gegen den Schuldner "S" beantragt, das gerichtliche Mahnverfahren zieht sich jedoch wegen Überlastung des Gerichts in die Länge. Sollte Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" das Mahnverfahren abwarten
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Ja, da der Anspruch nicht auch gleichzeitig in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann. Allerdings kann ich mir derzeit eine Verzögerung des Mahnverfahrens wegen Überlastung des Gerichts nicht vorstellen. Hier dürften wohl eher andere Verfahrensprobleme aufgetreten sein. Das Mahnverfahren wird in aller Regel von den Mahngerichten in seinen einzelnen Verfahrensschritten äußerst zügig innerhalb weniger Tage erledigt.
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und mit dem Vollstreckungsbescheid bzw. dem ergehenden Titel an die "K-Bank" herantreten?
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Mit dem VB können Sie in sämtliches Vermögen des S vollstrecken, Sie sind insoweit nicht auf das Depot beschränkt. Da die Bank bei dem Depot sowieso die Verpfändung (nach Erledigung der Vorpfändungen) zu beachten hat, mit eine erneute Pfändung des Depots aufgrund des Vollstreckungsbescheides keinen Sinn, es sei denn, es bestünden noch weitere Vermögenswerte des S bei dieser Bank (oder Sie vermuten dies zumindest).
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M.E. hat die "K-Bank" kein Recht, die Zahlung bzw. Depotübertragung an Gläubiger/Privatdarlehensgeber "PDG" zu verweigern.
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Doch, leider, aufgrund des vorgehenden Pfandrechts des Bürgen (siehe oben).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Meisen,
vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme.
Zwei Punkte habe ich noch.
1.) Zu der Frage, ob auch das Pfandrecht an den Bürgen "B" übergegangen ist, lag mir eine zu Ihrer Äußerung gegenteilige Auffassung eines Anwalts-Kollegen vor. Demnach wäre das Pfandrecht nicht auf den Bürgen übergegangen (sondern nur die Forderung). Was ist nun richtig? Lässt sich Ihre Auffassung näher belegen?
2.) In Sachen der "K-Bank" - die Verpfändung erfolgte laut Verpfändungserklärung ausdrücklich nur für einen begrenzten Sicherungszweck, nämlich das Firmenkonto. In der Verpfändungserklärung gab es auch ein weiteres ankreuzbares Kästchen, womit die Verpfändung auch auf andere Zwecke (z.B. das Girokonto) hätte ausgedehnt werden können. Dort heißt es: "Weiterer Sicherungszweck: Das Pfandrecht wird bestellt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auf bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung. ..."
Dieses Kästchen ist aber eben nicht angekreuzt worden. Lässt sich nicht darauf aufbauend doch argumentieren, dass eben doch nur eine begrenzte Sicherung vorlag? Oder anders formuliert - Wenn meine Meinung falsch sein sollte, dann wäre die Vereinbarung einer begrenzten Sicherung doch sinnlos gewesen und durch Bank-AGBs eigentlich grundsätzlich eben gerade keine begrenzte Sicherung?!
Für meine Auffassung spricht m.E. auch folgende Rechtssprechung:
"Ein Pfandrecht nach Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen entsteht nicht, wenn die Pfändungsvereinbarung nur einen bestimmten Sicherungszweck vorsieht (Saarländisches OLG, Urteil vom 24.11.2005, Az. 8 U 80/05
): Wird eine Sache oder Forderungen aufgrund einer Pfändungsvereinbarung, die nur einen bestimmten Sicherungszweck vorsieht, der Sparkasse übergeben, entsteht daneben kein allgemeines Pfandrecht nach Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen, auch wenn der Schuldner noch weitere Verbindlichkeiten bei der Sparkasse hat. (BGB § 398
, BGB § 873 Abs. 2
, BGB § 1205 Abs. 1
, KWG § 10 Abs. 1 S. 1
).
Die beiden obigen Punkte sind für mein weiteres Vorgehen wirklich wichtig, es steht sehr viel Geld dahinter!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
elype
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Der Übergang des Pfandrechts ergibt sich aus §§ 774
, 412
, 401 BGB
. Zugegebener Maßen eine etwas "versteckte" Vorschriftenkette, nicht destotrotz aber geltendes Recht.
2.
Sie haben natürlich Recht, daß sich aus dem Wortlaut der Verpfändungserklärung ein Ausschluß des AGB-Pfandrechts ergeben kann. Dies betrifft jedoch nicht Ihren Fall. Sie müssen hierbei berücksichtigen, daß die Verpfändung nicht für eigene sondern für fremde Schulden erfolgte. Das von Ihnen zitierte Urteil betrifft den Fall der Verpfändung für eigene Schulden, die in aller Regel nur Sinn macht bei Ausschluß des AGB-Pfandrechts. Bei einer Verpfändung für fremde Forderungen ist dies nicht der Fall, eine solche Verpfändung für fremde Schulden schließt daher das AGB-Pfandrecht für eigene Verbindlichkeiten regelmäßig nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt