Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte, hier zunächst eine Auflistung der Historie: •Am 25.04.2006 gebrauchtes FZ (Renault Cabrio, 9 Jahre alt) bei Händler erworben – Verbrauchsgüterkauf. •Kat und Abgaskrümmer defekt, Reparatur selbst beglichen, da Verschleißteile. •Am 19.10.2006 wurden weitere Mängel durch ein Renault Autohaus bescheinigt: 1.Fensterdichtungen platzen korrosionsbedingt auf, hierdurch Eintritt von Feuchtigkeit in den Fahrgastraum. 2.Lackabplatzungen an beiden hinteren Radläufen bedingt durch mangelhafte Lackierung / fehlende Unterbodenversiegelung 3.Blinker-/ Lichtschalter zum Teil ohne Funktion, Ansteuerung des Blinkerrelais defekt. •Am 19.10.2006 vorab per Fax / am 20.10.2006 den Händler per Einschreiben von den Mängeln unterrichtet, KVA / Fotos beigelegt und um Mängelbeseitigung gebeten. ... Rückschein am 23.10.2006) •Am 30.10.2006 Ablehnung der Kostenübername durch Händler, da diese Mängel nicht durch die Garantie abgedeckt würden. Frage: Ist die pauschale Ablehnung der Mängelbeseitigung wegen Nichtabdeckung durch die Gebrauchtwagengarantie zulässig, oder greift in diesem Falle die Sachmängelhaftung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 474 BGB: Verbrauchsgüterkauf">§ 474 Abs. 1 BGB</a>, da die Mängel im Zeitrahmen der Beweislastumkehr gem.