Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Bei dem von Ihnen beschriebenen Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Sie haben schon richtig ausgeführt, dass nach § 474 i.V.m. § 476 BGB
eine Beweislastumkehr stattfindet. Der gewerbliche Verkäufer muss beweisen, dass er Ihnen das Auto mangelfrei übergeben hat.
Dieser Nachweis ist für den Verkäufer regelmäßig nur schwer zu führen. Daher ist diese Beweislastumkehr für Sie sehr günstig. Sie können gemäß § 437
i.V.m. § 439 BGB
Nacherfühlung verlangen.
Von dem Gewährleistungsrecht zu unterscheiden ist eine Garantie. In Ihrem Fall müsste geprüft werden, ob die von Ihnen beschriebenen Mängel von der Garantie umfasst sind. Zumindest ist es nicht abwegig, dass z.B. Lackschäden ausgenommen sind.
Ein Blick in die vom Verkäufer abgegebene Garantieerklärung dürfte darüber Aufschluss geben.
Eine pauschale Erklärung, dass die Garantie nicht greift, ist für das allgemeine Gewährleistungsrecht unschädlich, da es sich bei Garantie und Gewährleistung um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt.
Auf jeden Fall haben Sie guten Chancen Ihre Ansprüche auf der Grundlage der allgemeinen Gewährleistung durchzusetzen.
Als nächsten Schritt empfehle ich Ihnen, den Verkäufer unter Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Ergänzen Sie, dass Sie sich bei einem fruchtlosen Ablauf der Frist weitere Schritte vorbehalten und selbst zur Nachbesserung schreiten. Die sodann entstandenen Kosten können Sie im Wege des Schadensersatzes nach den §§ 440
, 280
, 281
, 437 BGB
geltend machen.
Sofern Sie nicht die Reparaturen vorfinanzieren wollen, können Sie auch den Kaufpreis mindern.
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen, ist wichtig, dass der Verkäufer mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät (durch Ablauf der Frist). Sodann muss der Verkäufer die Kosten Ihres Anwalts tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
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