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Sachmängelhaftung bei gebrauchtem KFZ

2. November 2006 15:09 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz

Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

hier zunächst eine Auflistung der Historie:

• Am 25.04.2006 gebrauchtes FZ (Renault Cabrio, 9 Jahre alt) bei Händler
erworben – Verbrauchsgüterkauf.
• Kat und Abgaskrümmer defekt, Reparatur selbst beglichen, da Verschleißteile.
• Am 19.10.2006 wurden weitere Mängel durch ein Renault Autohaus bescheinigt:

1. Fensterdichtungen platzen korrosionsbedingt auf,
hierdurch Eintritt von Feuchtigkeit in den Fahrgastraum.
2. Lackabplatzungen an beiden hinteren Radläufen bedingt durch mangelhafte Lackierung / fehlende Unterbodenversiegelung
3. Blinker-/ Lichtschalter zum Teil ohne Funktion, Ansteuerung des Blinkerrelais defekt.

• Am 19.10.2006 vorab per Fax / am 20.10.2006 den Händler per Einschreiben von den Mängeln unterrichtet, KVA / Fotos beigelegt und um Mängelbeseitigung gebeten. (Eingang Einschreiben lt. Rückschein am 23.10.2006)
• Am 30.10.2006 Ablehnung der Kostenübername durch Händler, da diese Mängel nicht durch die Garantie abgedeckt würden.

Frage: Ist die pauschale Ablehnung der Mängelbeseitigung wegen Nichtabdeckung durch die Gebrauchtwagengarantie zulässig, oder greift in diesem Falle die Sachmängelhaftung
nach § 474 Abs. 1 BGB , da die Mängel im Zeitrahmen der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgezeigt wurden? Wie sollte ich weiter vorgehen?

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und wünsche Ihnen einen angenehmen Tag ;-)

Mit freundlichem Gruß

Ihr Fragesteller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Bei dem von Ihnen beschriebenen Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Sie haben schon richtig ausgeführt, dass nach § 474 i.V.m. § 476 BGB eine Beweislastumkehr stattfindet. Der gewerbliche Verkäufer muss beweisen, dass er Ihnen das Auto mangelfrei übergeben hat.

Dieser Nachweis ist für den Verkäufer regelmäßig nur schwer zu führen. Daher ist diese Beweislastumkehr für Sie sehr günstig. Sie können gemäß § 437 i.V.m. § 439 BGB Nacherfühlung verlangen.

Von dem Gewährleistungsrecht zu unterscheiden ist eine Garantie. In Ihrem Fall müsste geprüft werden, ob die von Ihnen beschriebenen Mängel von der Garantie umfasst sind. Zumindest ist es nicht abwegig, dass z.B. Lackschäden ausgenommen sind.

Ein Blick in die vom Verkäufer abgegebene Garantieerklärung dürfte darüber Aufschluss geben.

Eine pauschale Erklärung, dass die Garantie nicht greift, ist für das allgemeine Gewährleistungsrecht unschädlich, da es sich bei Garantie und Gewährleistung um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt.

Auf jeden Fall haben Sie guten Chancen Ihre Ansprüche auf der Grundlage der allgemeinen Gewährleistung durchzusetzen.

Als nächsten Schritt empfehle ich Ihnen, den Verkäufer unter Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Ergänzen Sie, dass Sie sich bei einem fruchtlosen Ablauf der Frist weitere Schritte vorbehalten und selbst zur Nachbesserung schreiten. Die sodann entstandenen Kosten können Sie im Wege des Schadensersatzes nach den §§ 440 , 280 , 281 , 437 BGB geltend machen.

Sofern Sie nicht die Reparaturen vorfinanzieren wollen, können Sie auch den Kaufpreis mindern.

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen, ist wichtig, dass der Verkäufer mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät (durch Ablauf der Frist). Sodann muss der Verkäufer die Kosten Ihres Anwalts tragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de

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