Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
(1) Eine Handhabe des Händlers besteht nur, wenn die in Rede stehenden Angaben in Ihrer Bewertung nachweislich unwahr sind. Dann könnte ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bestehen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung treffen die Angaben in Ihrer Bewertung jedoch objektiv zu.
Einzig die Äußerung „Online-Betrüger?" könnte problematisch sein, da Sie den Vorwurf des strafbaren Verhaltens enthält. Die Aussage wird jedoch durch das Fragezeichen hinter dem Wort ,,Betrug" meines Erachtens deutlich abgeschwächt. Damit überlässt Ihre Bewertung aus meiner Sicht die strafrechtliche Einordnung der Vorgänge dem Leser, der den danach folgenden Sachverhalt liest und sich so ein eigenes Bild machen kann.
In Anbetracht der zahlreichen anderen negativen Bewertungen der e-maxx GmbH auf dem Portal www.trustpilot.de, die zum Teil auch den Vorwurf der Strafbarkeit beinhalten, dürfte aber in der Gesamtschau der von Ihnen in den Raum gestellte Vorwurf bzw. Verdacht nachvollziehbar sein.
Dennoch könnte dieser Punkt kritisch sein.
(2) Eine Strafbarkeit des Verfassers der ersten E-Mail kann ich nicht erkennen. Der Verfasser äußert hierin seine Rechtsauffassung, die nicht vollkommen unhaltbar ist. Er kann auch ohne weiteres mit gerichtlichen Schritten drohen, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsauffassung nicht haltbar sein sollte.
Einzig die Aussage
"Die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Landgericht Frankfurt/
Main beziffert sich schon jetzt auf € 50.000,-"
halte ich für problematisch, da sie bei einem unbedarften Leser den Eindruck erwecken könnte, es seien jetzt bereits Kosten in dieser Höhe angefallen. Aber auch hier wird man aufgrund der Mehrdeutigkeit bzw. Unklarheit der Aussage eine Strafbarkeit verneinen müssen.
(3) Mit Ihrer dritten Frage möchten Sie wissen, ob Sie die E-Mails veröffentlichen können.
Von einer Veröffentlichung würde ich abraten, da dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers bedeuten könnte. Auch hier könnte der Betroffene Unterlas-sungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen (vgl. etwa Urteil des Landgerichts Köln
vom 28. Mai 2008 – 28 O 157/08).
Zwar beinhalten die E-Mails keine privaten Details sondern ausschließlich geschäftliche Kommunikation, so dass jedenfalls ein möglicher Eingriff nicht besonders schwer wiegt. Aber dennoch wird eine an sich zwischen zwei Personen stattfindende Kommunikation ohne Zustimmung eines Beteiligten nach außen getragen. Ich würde mich hierdurch nicht unnötig an-greifbar machen.
Sie könnten aber aus meiner Sicht die Angaben über den Verfasser löschen oder weglassen und den Inhalt der Nachrichten wiedergeben.
(4) Eine einstweilige Verfügung hat zunächst einen nur vorläufigen Charakter. Gegen eine einstweilige Verfügung – ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - können Sie Widerspruch einlegen. Dann muss das Gericht durch Endurteil - wie in allen anderen Fällen auch - über die Rechtmäßigkeit entscheiden.
(5) Für die Beurteilung der Kosten kommt es darauf an, welchen Gegenstandswert das zuständige Gericht der Sache beimisst. Hiernach richten sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die Sie im Unterliegensfalle zu tragen haben. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich dies im Vorhinein nicht seriös beurteilen kann.
Wenn Sie sich sachgerecht verteidigen wollen bzw. gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen wollen, fallen auch entsprechende Rechtsanwaltskosten auf Ihrer Seite an. Vor dem Landgericht herrscht im Übrigen Anwaltszwang.
Wenn die einstweilige Verfügung im Nachhinein aufgehoben wird und sich herausstellt, dass die Gegenseite keinen Unterlassungsanspruch hat, müssen Sie natürlich keinerlei Kosten tragen.
Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände halte ich es aber für fraglich, ob die Drohungen des Unternehmens überhaupt ernst zu nehmen sind. Immerhin sind auf dem genannten Portal unzählige sehr negative Bewertungen nach wie vor einsehbar. Auch der Wortlaut der E-Mails und die Tatsache überhaupt, dass für diese wichtige Kommunikation lediglich E-Mails verwendet werden lässt jedenfalls gewisse Zweifel aufkommen.
Mit freundlichen Grüßen