Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Da ich das Fahrzeug auf meinen Namen anmelden und versichern möchte, stellt sich die Frage, ob ich dies beim Studentenwerk angeben müsste bzw. ob das Fahrzeug zu meinem Vermögen gezählt werden kann. Wäre es insofern problematisch, wenn die Versicherungsbeiträge, Steuern und Benzinkosten von dem Konto meines Vaters abgebucht werden?
Als Vermögen gelten u.a. alle beweglichen Sachen, die sich im Eigentum des Auszubildenden befinden, § 27 I Nr. 1 BAföG. Da der Pkw finanziert worden ist und das Fahrzeug in diesem Rahmen an die Bank übereignet wurde, ist derzeit die Bank Eigentümerin. Der Pkw ist somit nicht Bestandteil Ihres Vermögens im Sinne der genannten Vorschrift. Wenn die Unterhaltskosten von Ihrem Vater getragen werden, ändert sich hieran nichts. Sie können diesen Sachverhalt dem BAföG - Amt gleichwohl mitteilen.
2. Wer ist in diesem Fall der Eigentümer des Fahrzeuges? Gehört dies der Bank oder teilweise meinem Vater (wegen der Anzahlung)?
Wie unter 1. geschrieben, gehört das Fahrzeug der Bank. Ihr Vater besitzt ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums mit vollständiger Begleichung der Kreditforderung. Hierbei handelt es sich um eine Forderung, deren Höhe sich aus der Differenz zwischen Kfz - Zeitwert und Restschuld ergibt, vgl. Nr. 28.1.6 VwV BAföG (https://www.xn--bafg-7qa.de/de/zu-28-wertbestimmung-des-vermoegens-341.php). Da das Vermögen Ihres Vaters im Rahmen der BAföG - Gewährung aber nicht angerechnet wird, spielt dies vorliegend keine Rolle.
3. Wie sollte ich auf Rückfragen des Studentenwerkes reagieren?
Sie sollten dem Studentenwerk den Sachverhalt wahrheitsgemäß darlegen.
4. Wie wäre der Fall, wenn ich das Fahrzeug auf meinen Namen gekauft und finanziert hätte und mein Vater als Bürge eingetragen ist? Welcher Teil wäre dann als mein Vermögen anzugeben (bei Anzahlung 6.000 € und Rest Finanzierung über 2 Jahre)?
In diesem Falle würde, wie unter 2. unter Verweis auf die Verwaltungsvorschrift zum BAföG (28.1.6. VwV) dargestellt, das Kfz in Höhe des Zeitwertes als Vermögen, der am Tag der BAföG - Antragstellung bestehende Restdarlehensbetrag als (vermögensmindernde, vgl. § 28 III BAföG) Schuld zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen