Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen behilflich.
1. Wie Sie selbst richtig erkannt haben, können Sie auf der Erfüllung des Vertrages bestehen. In seinem Urteil vom 07.11.2001, Az. VII ZR 13/01 – „Ricardo-Fall“ hat der BGH höchstrichterlich annerkannt, dass bei Internet-Auktionen zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben und der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Verkäufer auf Herausgabe des Autos Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises verklagen können. Ob Sie den Verkäufer zuvor noch einmal auffordern, den Wagen herauszugeben, liegt bei Ihnen. Notwendig ist es nicht. Die einzelnen Schritte bis zum Einreichen der Klage sollten Sie mit dem beauftragten Anwalt besprechen, der Ihnen die Einzelheiten gerne erklären wird.
2. Der Verkäufer kann nicht einfach vom Kaufvertrag zurück treten. Er ist verpflichtet, seinen Teil der Vereinbarung zu erfüllen, sprich Ihnen das Eigentum an dem gekauften Fahrzeug zu verschaffen.
3. Eine Minderung des Kaufpreises wäre nur dann möglich, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handeln würde. Wie Sie es beschreiben, handelt es sich jedoch um eine Privatperson. In diesem Fall haben Sie keine Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Möglich wäre die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verkäufer, sofern Ihnen durch seine Handlungen ein Schaden entstanden ist. Hinsichtlich Ihrer Bemerkung bzgl. der Frage, ob der Kauf zustande kommt, möchte ich auf meine obigen Ausführungen verweisen. Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem Sie die Auktion als Höchstbietender gewinnen. Unabhängig davon ist, wann Ihnen der Wagen übergeben wird. Die eine Seite ist der Abschluss des Vertrages, die andere Seite ist die Übergabe des Autos (auch dies stellt einen Vertrag dar, der jedoch eine andere Rechtsnatur aufweist).
4. Falls der Wagen zwischenzeitlich noch einmal verlauft wurde oder schon vor Ende der Auktion verkauft war, haben Sie Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer bzgl. aller Schäden, die Ihnen entstanden sind (sofern Sie den Schaden nachweisen können).
5. Der Verkäufer ist verpflichtet (s.o.), Ihnen den Wagen unverzüglich zu übereignen. Tut er dies nicht, macht er sich wiederum schadensersatzpflichtig. Allerdings kann es Ihnen in der Tat passieren, dass Sie den Wagen erst am Ende eines erfolgreich geführten Prozesses bekommen (sofern Sie Sich nicht entscheiden, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen).
6. Der Schuldner Ihres Anwalts sind in jedem Fall Sie. Sollten Sie den Prozess gewinnen. trägt der Gegner auch Ihre Anwaltskosten. Für den Fall, dass der Gegner aber bsw nicht zahlungsfähig ist, sind immer noch Sie für die Bezahlung des Anwalts verantwortlich. Ihre Kosten könnten jedoch, für den Fall, dass Sie rechtschutzversichert sind, von der Versicherung getragen werden. Diese Fragen sollten Sie jedoch besser mit dem beauftragten Kollegen besprechen.
Sollten Sie anwaltliche Schritte in Erwähgung ziehen, können Sie Sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Fragen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
(Rechtsanwalt)
Kanzlei Recht und Recht
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