Dieser eigenständige Anspruch erlischt - anders als der Anspruch aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - welcher ebenfalls einen eigenständigen dinglich (welcher aber wegen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1061 BGB: Tod des Nießbrauchers">§ 1061 BGB</a> nach dem Tod von D, E, F und G erlischt) abgesicherten Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks darstellt, nicht mit dem Tod von D, E, F und G sondern geht auf die Erben von D, E, F und G über (der Vertrag läuft ja bis 1.9.2000). ... Dieser eigenständige Anspruch erlischt - anders als der Anspruch aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - welcher ebenfalls einen eigenständigen dinglich (welcher aber wegen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1061 BGB: Tod des Nießbrauchers">§ 1061 BGB</a> nach dem Tod von D, E, F und G erlischt) abgesicherten Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks darstellt, nicht mit dem Tod von D, E, F und G sondern geht auf die Erben von D, E, F und G über (der Vertrag läuft ja bis 1.9.2000). ... Es besteht ein eigenständiger, einklagbarer und vererblicher Anspruch aus Ziff. 1 des Vertrages.