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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Alleine die Tatsache, dass Sie die Kinder betreuen, steht einem Unterhaltsanspruch Ihres getrennt lebenden Ehemannes nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Trennungsunterhalt, wie auch für den nachehelichen Unterhalt.
Im Gesetz sind die Unterhaltstatbestände abschließend geregelt. Ist einer dieser Unterhaltstatbestände erfüllt, so besteht ein Unterhaltsanspruch, zumindest dem Grunde nach, unabhängig von der Lebenssituation des Verpflichteten. Hier kommt ein Anspruch wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB) bzw. Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) in Betracht.
Die Forderung Ihres Mannes hat also tatsächlich eine rechtliche Grundlage, Einwendungen könnten daher nur hinsichtlich der Höhe geltend gemacht werden.
Eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt ist jedoch nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
21.04.2007 | 23:47
Vielen Dank für Ihre superschnelle Antwort!
Gilt Ihre Stellungnahme (s.u.) denn auch in meinem Fall, da mein Mann 1100 € Rente erhalten wird?
"Theoretisch besteht auch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, hier Aufstockungsunterhalt, da Sie erheblich mehr verdienen, als Ihr Mann. ... Nach der voraussichtlich zum 01.04. in Kraft tretenden Unterhaltsreform, wird dieser Anspruch aber wohl nicht mehr bestehen, da sich dann die Ansprüche nach dem Bedarf des Berechtigten orientieren und nicht mehr am Einkommen des Pflichtigen. Wenn Ihr Mann mit seinem Einkommen sein Auskommen hat, besteht dann kein Raum mehr für einen Ehegattenunterhalt."
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.04.2007 | 00:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Unterhaltsreform war bereits zum 01.04. angekündigt, nun soll sie voraussichtlich zum 01.07.2007 in Kraft treten. Nachdem sie aber nach wie vor heftig umstritten ist, ist nicht auszuschließen, dass es weitere Änderungen oder Verzögerungen gibt.
Die §§ 1571 und 1572 BGB sind von der geplanten Reform nicht betroffen, lediglich bei § 1573 BGB wird es eine Änderung geben, der ist aber nicht mehr relevant, wenn Ihr Mann Altersrente bezieht.
Das heißt, wegen der unerwarteten Verzögerung gelten derzeit noch die obigen Ausführungen und auch nach Inkrafttreten der Reform wird die Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch weiterhin gegeben sein.
Zutreffend ist allerdings, dass sich die Höhe des Anspruches nach Inkrafttreten der Reform nicht mehr nach Ihrem Einkommen, sondern nach dem Bedarf Ihres Mannes richtet und auf den wird die Rente selbstverständlich angerechnet. Ob diese dann ausreichen wird, um den Bedarf zu decken, kann ich nicht beurteilen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass er von der Rente ja auch noch Kindesunterhalt bezahlen muss, so dass ihm bedarfsdeckend wohl nur der Selbstbehalt bleiben wird, der derzeit bei 770 EUR monatlich liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
22.04.2007 | 00:32
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich habe mir gerade noch die Frage angesehen, aus der Ihr Zitat stammt. Die beiden Sachverhalte sind leider in keinster Weise vergleichbar, schon deshalb nicht, weil dem Mann in der anderen Frage fast 3x so viel Geld zur Verfügung steht, wie Ihrem Mann nach Abzug des Kindesunterhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin