Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Die Fünfjahresgrenze darf nicht mit der allgemeinen Verjährungsfrist verwechselt werden!
Nach § 736 Abs. 2 BGB
i. V. mit § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB
haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für die bei Austritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig UND daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind.
§ 160 HGB
regelt also die „zeitliche Begrenzung der Haftung“ auf fünf Jahre und stellt demnach eine Ausschlussfrist (Einwendung) dar und KEINE VERJÄHRUNG.
Jedoch kann sich der Gesellschafter unabhängig von der Nachhaftungsbegrenzung auf ihm günstigere andere Verjährungsregelungen berufen, insbesondere auch die Verjährung bei der Gesellschaft einwenden (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 736 Rdnr. 11; Baumbach/Hopt, 32. Aufl. 2006, § 160 Rdnr. 3).
Die 5-Jahres-Frist beginnt mit positiver Kenntnis des Gläubigers von dem Ausscheiden (BGHZ 117, 168
).
Der ausscheidende Gesellschafter sollte deshalb alle Gläubigerbanken über das Ausscheiden SOFORT informieren.
2.)
Die Nachhaftungsbegrenzung wird nicht schon durch eine Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. dem Käufer/Beschenkten beseitigt, sondern nur durch eine solche zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und dem jeweiligen Gläubiger.
Nur abweichende Vereinbarungen zwischen Ausscheidenden und Gläubiger (hier: Gläubigerbanken) sind demnach zulässig. (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 736 Rdnr. 11; Baumbach/Hopt, 32. Aufl. 2006, § 160 Rdnr. 8).
In Betracht kommt z. B. ein Verzicht der Gläubigerbanken (BGHZ 142, 324
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Schweizer,
im Widerspruch zu Ihren Ausführungen steht, jedenfalls für mich als Laien, die folgende Darstellung in der Broschüre des Bundesministerium für Wirtschaft, (abrufbar unter bmwi.de , nexxt.org, existenzguender.de)
„Unternehmensnachfolge Die optimale Planung“, S.76 (Stand Juni 2007) :
“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft):
Tipp:
Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb: Im Kaufvertrag festlegen, wer für Altschulden haftet. Modalitäten für Übertragung u. Todesfall im Gesellschaftsvertrag festlegen.“
Ich bitte höflich um Aufklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne beantworten möchte:
Die von Ihnen gefundene Darstellung (http://www.nexxt.org/imperia/md/content/pdf-dokumente/uebersichten/uebersicht_03.pdf) steht nicht im Widerspruch zu meiner Erstantwort:
Im AUSSENVERHÄLTNIS zu den Gläubigerbanken kann der Verkäufer/Schenker im Rahmen des § 160 HGB
wegen etwaiger Altschulden in Anspruch genommen werden.
Wenn also die Gläubigerbanken den Verkäufer für Altschulden in Anspruch nehmen, muss dieser die Forderung erfüllen und zwar unabhängig davon, was der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (vgl. meine Erstantwort und Satz 1 des von Ihnen zitierten Tipps).
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Verkäufer in diesem Fall im INNENVERHÄLTNIS Rückgriff auf den Käufer nehmen kann. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kaufvertrag eine derartige Regelung enthält.
ALSO:
Der Verkäufer haftet den Gläubigern gegenüber im Außenverhältnis, kann jedoch im Innenverhältnis vom Käufer einen entsprechenden Ausgleich verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Eine derartige vertragliche Vereinbarung bedarf im Übrigen keiner notariellen Beurkundung.
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit verschafft zu haben und stehe Ihnen für weitere Rückfragen gerne auch per E-Mail zur Verfügung.
Mit besten Grüßen aus dem benachbarten Leverkusen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.