Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten, länger als zwei Jahre 66 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten, länger als zwei Jahre 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume sowie für Fenster, Türen, sonstige Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück 14,28 %, länger als zwei Jahre 28,57 %, länger als drei Jahre 42,85 %, länger als vier Jahre 57,14 %, länger als fünf Jahre 71,43 %, länger als sechs Jahre 85,71 %.