Mietvertrag im Todesfall
vom 30.7.2016
60 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Raphael Fork / Dortmund
Die ordentliche Kündigung ist daher erstmals zum vorgenannten Datum mit Frist zulässig. Von dem beiderseitigen Verzicht bleibt das Recht beider Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung und zur fristlosen Kündigung unberührt. ... Gestattet ein Todesfall eine außerordentliche Kündigung?