Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
-> Ist eine solche Personenmehrheit auf Seiten der Vermieter möglich?
Ein Personenmehrheit auch auf Vermieterseite ist wie auch auf Mieterseite jederzeit möglich. In dieser Konstellation, also Eigentümerin und Wohnrecht-Inhaberin, ist dieses sogar zu empfehlen, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
- Wenn ja, was ist, wenn das Wohnrecht erlischt? Ist das Mietverhältnis dann hinfällig oder vorzeitig kündbar (der Mietvertrag soll ein Zeitmietvertrag (4 Jahre) sein (was i.O. ist), mit einhergehendem Kündigungsschutz)? Oder ist die Eigentümerin Frau A dann einfach alleinige Vermieterin?
Unabhängig vom Wohnrecht bleiben beide Frauen Partei des Mietvertrages. Das Wohnrecht erlischt erst, wenn es aus dem Grundbuch gelöscht worden ist. Die Parteien des Mietvertrages bleiben allerdings bestehen.
Sie genießen daher den vollen Kündigungsschutz. Bei einem Zeitmietvertrag von vier Jahren ist eine vorzeitige Kündigung auch seitens der Vermieter nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn eine der Frauen ein Wohnrecht besitzt.
- Wenn ja, wem muss/darf ich den Mietzins überweisen (gesetzl. bestimmter Modus oder von Vermietern bestimmt)?
Die Einzelheiten der Mietzinszahlung entnehmen Sie am besten dem Mietvertrag. Sie sollten bei Unterschrift darauf hin wirken, dass diesbezüglich ein Vermieter Konto angegeben wird.
-> Oder kann im Falle eines solchen auf eine zu vermietende Wohnung eingetragenen Wohnrechts nur eine der beiden Frauen vermieten, die dafür eine ausdrückliche Vollmacht der anderen benötigt?
Siehe oben. Beide Frauen können und sollten als Vermieter auftreten.
- Wie muss für einen solchen Weg diese Vollmacht gestaltet sein (z.B. notariell beurkundet)?
Ein einfacher Mietvertrag reicht hierbei aus. Dieser ist an keine Form gebunden. Achten Sie nur auf das Vermieterkonto, dass dieses eindeutig draufsteht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir sehr weiter geholfen haben!
Meine zweite Frage scheint etwas missverständlich gewesen zu sein:
„- Wie muss für einen solchen Weg diese Vollmacht gestaltet sein (z.B. notariell beurkundet)?"
bezog sich auf die Annahme, dass „im Falle eines solchen auf eine zu vermietende Wohnung eingetragenen Wohnrechts nur eine der beiden Frauen vermietet".
Die Empfehlung zur Personenmehrheit auf Vermieterseite mal außen vor gelassen, ist es nicht so, dass ein Wohnrecht nach § 1093 BGB
eine Vermietung zunächst ausschließt, und zwar für beide Damen, und dass zur Vermietung durch nur eine Dame eine Vollmacht der anderen vorliegen muss?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
das Wohnrecht sperrt für den Eigentümer normalerweise die Weiterveemietung, da er dies sodann keinem Dritten einräumen könnte.
Ebenso darf der Wohnberechtigte dieses Recht nicht weitervermieten, ohne Erlaubnis des Eigentümers, da es kein Nießbrauchsrecht ist. Insofern bräuchte jede Dame die Vollmacht der anderen, die aber keine bestimmte Form zu haben braucht. Sie sollte nur im Original vorliegen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt