Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was kann Sie tun? Gestattet ein Todesfall eine außerordentliche Kündigung? Kann der Vermieter solche Ansprüche an einen Nachmieter stellen?"
Hier liegt nach Ihrer Schilderung zunächst einmal ein von beiden Eheleuten unterzeichneter Mietvertrag mit einem - vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung - wirksamen Kündigungsausschluss vor. Bedauerlicherweise ist nun im Juli 2016 ein Ehepartner verstorben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht laut Vertrag nach wie vor. Ein Versuch der überlebenden Ehefrau die Wohnung vorzeitig zu kündigen sei an der Haltung des Vermieters gescheitert, der dazu einen Nachmieter fordert.
Die Lösung liegt hier ganz klar im Gesetz, da die vorliegende Konstellation zwar bedauerlich ist, aber dennoch so häufig vorkommt, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht, die diesen Sachverhalt regelt. Normiert ist das Ganze in § 563 a BGB
, der wie folgt lautet:
"§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam."
Ganz wichtig ist hierbei die Monatsfrist, welche mit der Kenntniserlangung vom Tod des Ehepartners beginnt. Innerhalb dieser Frist kann die Betroffene zum einen auf Ihr Eintrittsrecht nach § 563 BGB
verzichten und auch nach § 563 a II BGB
das Mietverhältnis (und zwar trotz des befristeten Kündigungsausschlusses) außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Wie dabei § 563 a II BGB
zeigt, sind abweichende Vereinbarungen ( wie z.B. auch die Aufforderung einen Nachmieter zu stellen) unwirksam.
Das Vorgenannte ist hier womöglich mangels Kenntnis (noch) nicht eindeutig und nachweisbar geschehen - zumal der Vermieter bereits eine abweichende Haltung einnahm.
Von daher sollte sie nun unbedingt innerhalb der Monatsfrist die o.g. rechtlichen Erwägungen dem Vermieter schriftlich und nachweisbar zur Kenntnis bringen. Die Kündigung bedarf nach § 568 I BGB
ohnehin der Schriftform. Sie ist in der vorliegenden Konstellation zur außerordentlichen Kündigung nach § 563 a II BGB
berechtigt. Abweichende Forderungen des Vermieters sind dagegen wegen § 563 a III BGB
nicht statthaft.
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 30.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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