Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie haben mit Ihrer Annahme, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen muss, vollkommen Recht. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, § 623 BGB
. Die Nichteinhaltung der Schriftform des Aufhebungsvertrages führt nach § 125 Satz 1 BGB
zur NICHTIGKEIT des Aufhebungsvertrages. Wegen dieses nicht heilbaren Formfehlers ist das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 30.08.2010, sondern auf Grund der Kündigung des Auszubildenden zum 30.09.2010 beendet worden.
Das hat aber nicht automatisch zur Folge, dass der Auszubildende seinen Lohnanspruch für den September behält. Denn im Grundsatz gilt: Ohne Arbeit kein Lohn! (vgl. § 614 BGB
).
Ist wegen des Formmangels das Ausbildungsverhältnis nicht beendet worden, gelten für den Fall, dass der Auszubildende auf Grund der vermeintlichen Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses nicht weiterarbeitet, die allgemeinen Grundsätze für den Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB
).
Damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gemäß §§ 294
, 295 BGB
tatsächlich oder zumindest mündlich ANBIETEN, da er an der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages beteiligt war und der Arbeitgeber deshalb keinen Anlass zu der Annahme hat, dass der Arbeitnehmer weiterhin leistungsbereit ist. Unterstellt, dass es, wie Sie ausführen, ein solches Angebot des Auszubildenden, auch im September zu arbeiten, nicht gegeben hat, ist der Arbeitgeber aber nicht in Annahmeverzug geraten.
Außerdem dürfte der Auszubildende außerstande gewesen sein, die vertraglich geschuldete Leistung auch im September zu erbringen, wenn er bereits zum ersten des Monats eine andere Ausbildung begonnen hat. Ein solches Unvermögen des Schuldners würde den Verzug des Gläubigers selbstverständlich von Vornherein ausschließen (§ 297 BGB
). Dann kann sich Ihr Ex-Azubi seinen Lohnanspruch aber von der Backe putzen. In diesem Fall lautet meine Empfehlung: Lassen Sie sich verklagen. Eine Klage hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. Ein abweisendes Urteil bedürfte nicht einmal des Rückgriffs auf die nicht zu verachtende sog. Schweinehundtheorie.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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